Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist eine Facette des Persönlichkeitsrechts, das verfassungsmäßig jedem zusteht, Art. 2 GG.

Eine gesetzliche Regelung zu dieser persönlichkeitsrechtlichen Besonderheit ist in den §§ 22 ff. des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) erfolgt.

Basisregelung des § 22 KUG:

  • Schutzgegenstand: Bildnis einer oder mehrere Personen
  • Grundsatz: Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig.
  • Einwilligung ist ausdrücklich oder schlüssig erklärbar.
  • ACHTUNG: Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter zur Bildnisnutzung!
  • Dauer: bis 10 Jahre nach Ableben der abgebildeten Person ist eine Einwilligung der Angehörigen gefordert.
  • SONDERSITUATION postmortales Perönlichkeitsrecht: bei vorgesehener Verwendung von Bild und/ oder Name einer bekannten Persönlichkeit zu wirtschaftlichen oder sonstigen werbenden Zwecken nach deren Ableben ist sorgfältig das Bestehen eines postmortelen Persönlichkeitsrechts zu prüfen.

Ausnahmetatbestände zu dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG sind in § 23 KUG aufgeführt.

Alle die in § 23 I KUG aufgeführten Ausnahmen stehen dabei unter dem sehr sorgfältig zu berücksichtigenden Vorberhalt, dass durch die jeweilige Verbreitung und Schaustellung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird, § 23 II KUG.

Im Einzelnen bestehen folgende Ausnahmetatbestände:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

OLG Köln, 21.02.2019, 15 U 46/18: Böhmermann-Bild darf ohne Einwilligung zur Illustrierung von Zeitschriften-Artikel verwendet werden

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AG Riesa, 24.04.2019, 9 Cs 926 Js 3044/19: Abschuss einer Drohne zulässig

Das Amtsgericht Ries sprach einen Angeklagten frei, der eine Drohne, die sein Grundstück überflog, mit einem Luftgewehr abgeschossen hatte. Die Drohne erlitt Totalschaden, weshalb der Schütze von dem Eigentümer der Drohne angezeigt worden war. Das Amtsgericht stütze seinen Freispruch im Wesentlichen auf das Persönlichkeitsrecht des Schützen.