BGH, 08.04.2014, VI ZR 197/13: Mieterfoto von Mieterfest in Mieterzeitung zulässig ohne Einwilligung

Während einer durch einen Mieterverein ausgerichteten jährlich stattfindenden Feier hatte der Mieterverein Fotos einiger Mieter erstellt. Diese Fotos wurden im Rahmen der Berichterstattung über dieses Vereinsfest in einer nur an die Mieter verschickten Broschüre publiziert.

Einige auf einem dieser Fotos deutlich erkennbare Mieter haben den Verein daraufhin auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz verklagt, da dieser ihre Bildnisse ohne ihre Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt habe, § 22 KUG.

In letzter Instanz hat der BGH dazu entschieden, dass den abgebildeten Mietern gegen den Verein keine Ansprüche zustehen, da der Mieterverein die Bildnisse in der nur an die Mieter gerichteten Broschüre aufgrund einer gesetzlich normierten Erlaubnis wie beschrieben nutzen durfte.

Der BGH befand, dass die Nutzung der Bildnisse aufgrund der Sonderregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG zulässig war: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen ohne Einwilligung der abgebildeten Personen gezeigt werden, wenn der Zurschaustellung keine Verletzung berechtigter Interessen der Abgebildeten entgegen stehen. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, worunter auch Veranstaltungen lokaler oder regionaler Relevanz fallen können.

Das Mieterfest wurde durch den BGH als Fest von eingeschränkt-lokaler Bedeutung bewertet, über das in einem auf die relevante Adressaten begrenzten Medium berichtet wurde. Für diesen Adressatenkreis stellt das Fest ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne der gesetzlichen Ausnahmebestimmung dar. Die Bildnisse der klagenden Personen durften so zulässig genutzt werden.