LG Duisburg, 17.10.2016, 3 O 381/15: Herstellung Handyvideo Verletzung des Persönlichkeitsrechts

In einem Nachbarstreit hat ein Nachbar A ein Handyvideo erstellt, dass den Nachbarn B auf dessen Garage zeigt.

Das Gericht hat entschieden, dass Nachbar A an den B eine Kopie der Aufnahme zu geben, dann sämtliche Kopien zu löschen und zudem künftig zu unterlassen hat, Aufnahmen der Nachbarn B zu erstellen.

Die Handyaufnahmen zeigten den Nachbarn B auf dem Dach seines Hauses mit freiem Oberkörper, wie er durch Schwenken seines T-Shirts eine von ihm gerügte, angeblich vom Grundstück des A ausgehende Rauchbelästigung bekämpft. Im Nachhinein sind B die Aufnahmen unagenehm und peinlich.

Durch die Anfertigung der Videoaufnahme habe der Käger B jegliche Verfügungsgewalt über die Darstellung seiner Person verloren. Auf diese Weise habe sich der A in eine Position gebracht, frei über die erstellte, den Klägeer A lächerlich machende Darstellung zu verfügen, diese zu betrachten und verfügbar zu machen.

Ein diese Beeinträchtigung der Rechte des Klägers rechtfertigendes schützenwertes Interesse des Beklagten A konnte das Gericht in dem zu bewertenden Sachverhalt nicht erkennen, weshalb in Konsequenz das Unterlassungs- und Vernichtungsgebot ausgesprochen wurde.