LG Köln, 12.12.2013, 14 O 613/12: Unzulässige Nachschaffung von Werbemotiv

Das LG Köln hat darüber entschieden, ob und in welchen Fällen die Nachstellung eines fotografierten Werbemotivs durch einen Werbefotografen aus urheberrechtlichen Gesichtspunktes unzulässig ist.

Ein dem Hauptverfahren nachfolgender Tatbestandsberichtigungsantrag blieb erfolglos, Beschluss des LG vom 11.02.2014.

Gegenstand des Verfahrens war eine konkrete Bildkomposition des Klägers. Dieser verwendete seit vielen Jahren eine rote Couch und fotografierte unterschiedliche Personen und Umgebungen zusammen mit diesem Möbelstück.

Der Beklagte hatte eine blaue Couch eingesetzt und ebenfalls Fotos mit Peronen in unterschiedlichem Umfeld erstellt.

Das LG Köln urteilte, dass es sich bei einem Großteil der durch den Beklagten erstellten Fotos um eine unfreie Bearbeitung der Fotos des Klägers handelt. Bei diesen habe das Ausgangswerk des Klägers erkennbar als Vorlage und nicht lediglich als Anregung gedient.

Mit diesen Bearbeitungen hat der Beklagte das Urheberrecht des Klägers verletzt.