Sportler-Management + Spielervermittlung

Im Profisport wachsen die Anforderungen an die Sportler beständig. Entsprechend ist es inzwischen üblich, dass die Sportler sich auf ihre Tätigkeit als Sportler konzentrieren und für iher Belange Manager und Spielervemittler einbinden. Die Rechtsbeziehung zwischen Sportler und Manager ist sorgfältig und auf den Einzelfall abgestimmt zu entwickeln, damit sie eine gute Basis für die oft zu beobachtenden manchmal ein Sportlerleben andauernden Schicksalsgemeinschaften bilden kann.

OLG Frankfurt/Main, 7 U 130/05, 23.08.2006: Langfristiger Kündigungsausschluss kann unwirksam sein

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Kündigungsrecht des § 627 BGB und Ausgleich der Interessen

Mit dem Kündigungsrecht des § 627 BGB hat der Sportler die Möglichkeit, an sich jederzeit ohne Angabe eines Grundes den Managementvertrag zu kündigen. Dies widerspricht der Interessenlage bei dem Management, das in seiner Arbeit die Sicherheit einer nicht jederzeit beendbaren Kooperation erfordert.

Gelegentlich wird aus diesem Grund das Kündigungsrecht des § 627 BGB zwischen Sportler und Management ausgeschlossen. Damit ein solcher Ausschluss rechtlich wirksam erfolgt, sind einige Voraussetzungen zu beachten:

  • Wird der Ausschluss durch Individualvereinbarun/ einzelvertragliche Abrede zwischen Sportler und Management - und also nicht vorformuliert in einem Vertragsdokument/ AGB - vereinbart, die zuvor - am besten dokumentiert - besprochen und verhandelt wurde, ist der Ausschluss in der Regel wirksam.
  • Alternativ zu einer vorzugswürdigen Individualvereinbarung wird vertreten, dass anstelle eines Ausschlusses in dem Managementvertrag/ den AGB ein nachvollziehbarer Ausgleich der beteiligten Interessen formuliert wird. Überlegt wird, dass das Kündigungsrecht des § 627 BGB nur dann wie bisher bestehen soll, wenn aufgrund einer nachvollziehbaren Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ein nachvollziehbarer wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt und bei jeder Kündigung ohne wichtigen Grund eine Auslauffrist von einem Jahr dafür sorgt, dass dem Management für diese Übergangsphase eine ansatzweise wirtschaftliche Basis verbleibt.

Bis zu der Frage der Zulässigkeit der Modifikation der rechtlichen Regelung des § 627 BGB in vorformulierten Verträgen/ AGB nicht eine ansatzweise verlässliche Rechtsprechung besteht, erscheint es eher riskant, die Bestimmung des § 627 BGB in AGB auszuschließen oder in ihrer Wirkung zu modifizieren. Als Mittelweg kann eventuell die Formulierung einer Abfindungsregelung für den Fall einer entsprechenden Kündigung überlegt werden.