BVerfG, 27.11.2015, 2 BvQ 43/15: Kontrahierungszwang der Presse zur Anzeigenschaltung

Das BVerfG hat im Rahmen der Abweisung einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass eine politische Partei keinen Anspruch darauf hat, dass in einem Presseorgan eine Anzeige dieser Partei erscheint:

Anders als die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten dürfen Presseorgane auch den Abdruck von Anzeigen und Leserzuschriften einer bestimmten Tendenz verweigern, ohne dass darin eine unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung läge, selbst wenn zugleich entgegenstehenden Meinungen Raum gegeben würde. Daran ändert auch eine regionale Monopolstellung nichts. Da politische Wettbewerber - nicht zuletzt aufgrund der Entwicklung der modernen Informationstechnologien - über vielfältige Möglichkeiten der Verbreitung von Informationen verfügen, bedarf es auch bei einer regionalen Monopolstellung eines Presseorgans keiner Einschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten verlegerischen Freiheit (vgl. BVerfGE 37, 84 <91>; 42, 53 <62>; Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, BT Anz Rn. 61 ff.).