BAFA - INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Mit dem Förderprogramm INVEST will das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(BAFA) junge innovative Unternehmer bei der Suche nach Privatinvestoren unterstützen.

Das dazu durch das BAFA formulierte Leitmotiv lautet:

Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital sollen

  1. Junge innovative Unternehmen bei der Suche nach einem Kapitalgeber unterstützt werden.
  2. Private Investoren – insbesondere Business Angels – angeregt werden, Wagniskapital für diese Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

Erfüllen das Unternehmen und der Investor die Voraussetzungen zu dem INVEST-Programm, so erhält der Investor einen Zuschuss von 20% seiner Investitionssumme bis zu einem Investvolumen von EUR 500.000. Maximaler jährlicher Zuschuss sind so EUR 100.000 pro Investor; pro Unternehmen können jährlich bis zu EUR 600.000 entsprechende Zuschüsse bewilligt werden. Ein Unternehmen kann so jährlich bis zu EUR 3 Mio. über private Investoren gefördert aufnehmen. Bei Investitionen ab dem 01.01.2017 erhält der Investor zudem eine Förderung bei der Realsierung seines Exitgewinns in Höhe von 25 Prozent des Gewinns bei der Veräußerung von Anteilen. Diese ist an spezielle Vorgaben geknüpft.

In einem Merkblatt für Unternehmen und einem Merkblatt für Inverstoren stellt das BAFA überschlägig die wesentlichen Voraussetzungen zusammen, die für eine Förderungen erfüllt werden müssen. Die Voraussetzungen sind im Detail in der "Richtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investorenfür junge innovative Unternehmen INVEST – Zuschuss für Wagniskapital" vom 21.12.2020 geregelt.

Gefördert werden können danach Unternehmen, wenn sie zumindest die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • nicht älter als sieben Jahre
  • weniger als 50 Mitarbeiter
  • Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro
  • kein Unternehmen älter als drei Jahre und "in Schwierigkeiten"
  • an keinem regulierten Markt gelistet sein oder ein solches Listing vorbereiten
  • keine Vereinbarungen darüber bestehen, dass das Unternehmen Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens wird, das diese Voraussetzung nicht erfüllt
  • Unternehmen im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens oder anderweitig aufgrund Vereinbarungen nicht unabhängige und wird somit beherrschte Unternehmen: das herrschende Unternehmen muss ebenfalls die vorhergehend genannten Voraussetzungen erfüllen. Zudem muss das herrschende Unternehmen seinen Hauptsitz im EWR haben.
  • im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Ende der Mindesthaltedauer der Anteile durch den Investor (drei Jahre nach Anteilserwerb, der Anteilserwerb erfolgt durch Abschluss des/der Gesellschaftsvertrages/Satzung/Beteiligungsvertrages oder durch die Wandlung eines Wandeldarlehens) folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Das Unternehmen muss seinen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und mindestens eine Zweigniederlassung, die im Handelsregister eingetragen ist, oder eine Betriebsstätte, die im Gewerberegister eingetragen ist, in Deutschland haben.
    • Das Unternehmen und seine Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte müssen fortlaufend wirtschaftlich – mit Gewinnerzielungsabsicht – aktiv sein, hauptsächlich in einer innovativen Branche (eine abschließende Liste der
      förderfähigen Branchen ist unter Punkt 1 b dieses Merkblattes aufgeführt).
    • War das Unternehmen zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs noch nicht wirtschaftlich aktiv, so muss es spätestens ein Jahr nach Anteilserwerb seine Geschäftstätigkeit aufnehmen, danach muss es fortlaufend wirtschaftlich
      aktiv sein.
    • Unternehmen muss mit der Anteilsausgabe kommerzielle Zwecke verfolgen
  • die finanziellen Mittel, die durch die Anteilsausgabe bzw. durch das Wandeldarlehen erhalten wurden, sind bis spätestens zwei Jahre
    nach Anteilsausgabe (bzw. nach Abschluss des Darlehensvertrages im Falle eines Wandeldarlehens) für eine Geschäftstätigkeit in einer innovativen Branche einzusetzen.
  • Mit den finanziellen Mitteln dürfen nicht
    Verluste vorangegangener Jahre ausgeglichen werden.
  • Weitere formale und zwingend zu befolgende Vorgaben.