Verantwortlichkeit/ Haftung von Verlag, Herausgeber, Redakteur & Co.

Die Haftung / Verantwortlichkeit für Inalte ist im Bereich der Presse/ Inhaltevermittlung auf verschiedenen Ebene gesetzlich geregelt. 

Inwieweit eine Inanspruchnahme für einen publizerten Inhalt erfolgen kann, ist insbesondere strafrechtlich, medien-/presserechtlich und zivilrechtlich jeweils getrennt zu betrachten:

 

 1.    Strafrechtliche Verantwortlichkeit

 a.    Täter/Verfasser

Nach den allgemein zugrunde liegenden strafrechtlichen Prinzipien ist immer der Täter einer Straftat für seine Tat zu belangen. Dies ist in der Regel etwa der Verfasser eines im strafbaren Sinne beleidigenden Textes, einer Schrift zur Volksverhetzung etc.

Insbesondere im Rahmen seriöser Publikationen ist eine entsprechende Strafbarkeit eher selten annehmbar.

 b.    Verantwortlichkeit Beihilfetäter, Anstifter

In der strafrechtlichen Systematik sind neben dem tatsächlichen Täter auch diejenigen, die vorsätzlich und rechtswidrig dessen rechtwidrige Tat fördern, sei es im Wege einer Beihilfe oder als Anstifter, strafbar. Dies ist auch bei einer Straftat, die im Wege der Verfassung eines Artikels erfolgt, denkbar. Etwa in Form der Unterstützer zu möglichen Recherchen etc. Ob eine Straftat vorliegt wird jeweils Frage des Einzelfalls sein und eine entsprechende Strafbarkeit erscheint eher ebenso selten bis nicht gegeben, wie es für den oben angesprochenen Täter angemerkt wurde.

 c.    Sondergesetzliche Strafbarkeit nach den Landespressegesetzen

Nach den Landespressegesetzen kann eine sondergesetzliche Strafbarkeit für den verantwortlichen Redakteur und/oder den Verleger statuiert sein.

Im Landespressegesetz NRW ist beispielsweise unter § 21 Abs. 2 bestimmt, dass, wenn durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden ist und bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder bei sonstigen Druckwerken der Verleger vorsätzlich oder leichtfertig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, dieser, also entweder der Verleger oder der verantwortliche Redakteur, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, sofern er nicht bereits nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen (a bis b) bereits strafbar ist.

Für die hier gegenständlichen periodisch erscheinenden Zeitschriften ist damit eine entsprechende strafrechtlich belangbare Verantwortlichkeit für die genannten verantwortlichen Redakteure und für die sonstigen nicht-periodischen Druckwerke die des Verlegers gegeben.

 2.    Medienrechtliche Verantwortlichkeit

Medienrechtliche Verantwortlichkeit bezeichnet den einzigen medienrechtlich spezialgesetzlich geregelten Anspruch, den Anspruch auf Gegendarstellung, vgl. § 11 Landespressegesetz NRW.

 Für NRW bestimmt das für NRW geltende Landespressegesetz, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks verpflichtet sind, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.

Die betroffene Person oder Stelle kann sich dazu nach allgemeiner Auffassung aussuchen, ob sie den Verleger, den verantwortlichen Redakteur oder beide gemeinsam auf Abdruck der Gegendarstellung in Anspruch nimmt.

 3.    Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Eine zivilrechtliche Inanspruchnahme kann – sehr vereinfacht und verkürzt dargestellt – einmal auf Basis eines bestehenden Vertrages (dann spricht man von vertraglichen Ansprüchen) oder aufgrund eines ohne bestehenden Vertragsverhältnisses eingetretenen Rechtsverletzungstatbestands eines so genannten Delikts (deliktische Ansprüche) bestehen.

Mit den vorliegenden Ausführungen richten wir den Fokus darauf, dass eine Publikation erscheint, kein zugehöriger Vertrag besteht und ein Dritter entweder wegen der unberechtigten Übernahme von Texten oder Bildern oder aufgrund einer rechtverletzenden Berichterstattung etc. deliktsrechtlich eine Inanspruchnahme der rechtsverletzenden Verantwortlichen vorsieht. Als Verantwortliche ansprechbar wären in einer derartigen Konstellation folgende juristischen/natürlichen Personen:

 a.    Verfasser/Autor/Redakteur

An erster Stelle ist immer ein deliktischer Anspruch gegen denjenigen denkbar und gegeben, der tatsächlich die konkret angegriffene rechtsverletzende Handlung, also den angegriffenen Beitrag erstellt o.ä., verwirklicht hat. Dies ist einmal der Autor.

Hinzu kommen können Personen, die den Autor bei der Verwirklichung des rechtsverletzenden Werks unterstützt haben, beispielsweise Rechercheure, Redakteure etc. Dies ist jeweils Frage des Einzelfalles und wird im Zweifel durch den Anspruchsteller, der von außen eine Rechtsverletzung anmeldet, nicht im Detail festgestellt werden können.

 b.    Medienunternehmer/Verlag

Hauptansprechpartner für Ansprüche wegen angeblicher Rechtsverletzung durch Presseveröffentlichungen ist seit jeher der die jeweilige Publikation verantwortende Medienunternehmer/Verlag.

Verkürzt und vereinfacht dargestellt deckt die Haftung des Verlags in der Regel den Bereich ab, für den auch der primär haftende Verfasser/Autor zu haften hat.

 c.    Verantwortlicher Redakteur

Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung ist der verantwortliche Redakteur in etwa wie der Autor/Verfasser zu betrachten:

Hat der verantwortliche Redakteur an dem Zustandekommen des Beitrags nicht aktiv mitgewirkt, ist eine zivilrechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs in der Regel nicht gegeben.

 d.    Herausgeber

Die Position des Herausgebers in der Presse ist nicht abschließend definiert und bedingt sich durch die konkrete Ausgestaltung seiner Mitwirkung im Rahmen der Veröffentlichung der jeweiligen Publikation. Die Bezeichnung als Herausgeber begründet damit für sich zunächst keine haftungsrechtlich klare Stellung.

Auch hinsichtlich der Herausgeber gilt, dass diese persönlich nur dann haften, wenn sie an dem jeweiligen angegriffenen Beitrag selbst mitgewirkt haben. Insbesondere bei kleineren Redaktionen ohne spezielle Ressource kann man zudem in Einzelfällen unter Umständen eine Pflicht zur notwendigen Überwachung der Mitarbeiter annehmen, deren Verletzung dann zu einer Haftung führen kann. Dies kann je nach Gesamtkonstellation gerichtlich entsprechend entschieden werden, sollte in der Regel aber nicht der Fall sein.

Gelegentlich wurde eine Verantwortlichkeit der Herausgeber als „den Herren der Zeitung“ bejaht, was angesichts des bereits dargestellten Katalogs der inanspruchnehmbaren Verantwortlichen als nicht sachangemessen zu bewerten ist.

e.    Chefredakteur

Für den Chefredakteur gilt in etwa das entsprechend, was bereits zum Herausgeber ausgeführt wurde.

 f.     Druck/technischer Verbreiter

Auch für den technischen Verbreiter geltend die oben mehrfach angesprochenen Grundsätze für die zivilrechtliche Inanspruchnahme. Der Verbreiter hat als Unbeteiligter hinsichtlich der Erstellung der publizierten Inhalte keinen Einfluss auf diese Inhalte und kann so unmittelbar nicht zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.

Inanspruchnahmen erfolgen wenn, dann mittelbar zur Verhinderung der Auslieferung bestimmter rechtsverletzender Publikationen. Es liegt dann ein Sonderfall eines Vorgehens gegen einen eher weniger beteiligten Dritten zur Vermeidung der Verwirklichung eines anders nicht abwendbaren Schadenseintritts vor.