AG HH, 18.11.2013, 4 C 387/12: Bearbeitungsgebühren in AGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam

Mit einem durch WILDE.Rechtsanwälte erstrittenem Urteil vom 18.11.2013 (Aktenzeichen 4 C 387/12) hat das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in AGB nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmern unwirksam ist und so auch letztere berechtigt sind, die zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren zurück zu verlangen.

Die Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebührenklauseln beruhe nicht auf Erwägungen des Verbraucherschutzes, sondern auf dem Wesen des Darlehensvertrages sowie auf der Interessenverteilung der mit der Bearbeitungsgebühr abgegoltenen Dienstleistungen zwischen den Parteien. Sie gilt daher gleichermaßen auch für Unternehmer, so das Amtsgericht.

Gegen dieses Urteil hatte die beklagte Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Berufung eingelegt. Nach den zwischenzeitlich ergangenen BGH-Urteilen zu der AGB-Regelung in Verbraucherverträgen sowie einem Hinweis des Berufungsgerichts, das der Berufung keine Aussicht auf Erfolg beigemessen hat, hat die Bank die Berufung zurück genommen. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.11.2013 jetzt rechtskräftig.

Ebenso wie das Amtsgericht Hamburg hat das Amtsgericht Nürnberg in einem – ebenfalls inzwischen rechtskräftigen – Urteil vom 15.11.2013 (Aktenzeichen 18 C 3194/13) entschieden, dass formularmäßig zu einem Darlehensvertrag vereinbarte Bearbeitungsgebühren auch gegenüber Unternehmern unwirksam sind.

Das rechtskräftige Urteil des AG Hamburg ist HIER als PDF abrufbar.