BGH, 28.10.2014, XI ZR 17/14 + XI ZR 348/13: unwirksam in Verbraucher-AGB vereinbarte Bearbeitungs-Entgelte

Mit den beiden am selben Tag ergangenen Urteilen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 hat der BGH - hier die zunächst veröffentlichte Pressemeldung - zu zwei wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit Bearbeitungsentgelten der Banken bei Verbraucherdarlehen Stellung bezogen:

  • Der BGH bestätigt seine Urteile vom 13.05.2014, wonach die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Bank-AGB zu Verbraucherkrediten weder Teil einer kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Bank ist und derartige Regelungen in der Regel eine unzulässige unangemessene Benachteiligung des betroffenen Verbrauchers darstellen.
  • Die Verjährung des Anspruchs des Verbrauchers auf Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Bearbeitungsentgelts angesichts der Rechtsunsicherheit bis zu einigen Urteilen im Jahr 2011 erst mit diesen Urteilen in Lauf gesetzt wurde und im Übrigen die gesetzliche Maximalverjährung von 10 Jahren greift.
  • Verjährt sind damit Ansprüche von Verbrauchern, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahrenentstanden sind.
  • Verbraucher können auf Basis der aktuellen Ausführungen des BGH ihre bis zu 10 Jahre alten Ansprüche geltend machen.
  • HANDLUNGSBEDARF in 2015: Ansprüche, die in dem Jahr 2012 entstanden sind, sollten möglichst zeitnah geltend gemacht werden!

 

ERGÄNZUNG vom 22.01.2015:

Das AG Bonn hat mit Urteil vom 22.10.2014 - 114 C 380/14 - entschieden, dass anders als einfache Bearbeitungsgebühren Gebühren zu bestimmten Sonderleistungen eines Kreditgebers wirksam vereinbart werden dürfen.

 

Sollten Sie als Verbraucher Fragen zur Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Bearbeitungsgebühren haben, sprechen Sie uns gerne an!

Dies gilt auch für Bearbeitungsgebühren, die gegenüber Unternehmern zu Unrecht bei der Vergabe von Darlehen berechnet wurden. Wir haben bereits in einigen Verfahren den Rückzahlungsanspruch gegenüber Geschäftsbanken durchgesetzt und können gerne unterstützend zur Seite stehen.