OLG Hamm, 19.05.2015, 7 U 26/15: Einbeziehung von AGB unter Unternehmen/ Kaufleuten

Das OLG Hamm hat anlässlich eines Rechtsstreits die Voraussetzung einer wirksamen Einbeziehung von AGB im geschäftlichen Rechtsverkehr, also in Geschäftsbeziehungen zwischen 2 Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, zusammen gefasst.

Danach genügt es zur Einbeziehung von einer Partei, wenn diese in der Sprache der Verhandlung ihre AGB anspricht und einbezieht. Auf das Vorliegen und die Sprache, in der wiederum die AGB formuliert sind, kommt es nicht an.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich eingefordert hat.

Die in dem Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtswahlklausel und die Klausel zum Erfüllungsort wurden in der vorgelegten Fassung ebenfalls als den Vorschriften des AGB-Rechts entsprechend bewertet.