OLG Hamburg, 27.06.2013, 3 U 26/12: Fehlender Datenschutzhinweis und UWG

Ein Händler hatte über eine Internetplattform Produkte zum Kauf angeboten, ohne die Kunden entsprechend § 13 TMG über die bei ihm erfolgende Nutzung personenbezogener Daten zu belehren (Datenschutzhinweis).

Ein Wettbewerber hatte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Händler erwirkt, in der dem Händler wörtlich untersagt wurde:

Nutzern gegenüber innerhalb eines Angebotes von Telemedien personenbezogene Daten zu erheben und/oder erheben zu lassen, ohne gleichzeitig die gem. § 13 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und/oder die gem. § 13 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung stellen zu lassen.

Die Verfügung wurde durch das LG Hamburg nach Widerspruch des Händlers per Urteil bestätigt.

Der Händler legte gegen das Urteil Berufung zum Hanseatischen OLG Hamburg ein, das sich dem LG Hamburg anschloss und die Untersagungsverfügung bestätigte.

Nach der Bewertung des OLG Hamburg ist das Unterlassen eines Datenschutzhinweises nach § 13 I TMG ein Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung, die zumindest auch als Marktverhaltensregelung zu verstehen ist. Ein entsprechender Verstoß kann daher wettbewerbsrechtlich über die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG durch einen Wettbewerber angegriffen werden.