OLG München, 12.01.2012, 29 U 3926/11: Verstoss gegen BDSG wettbewerberechtlich irrelevant

Ein Unternehmen war durch einen Wettbewerber abgemahnt worden, nachdem dieses Werbeschreiben an ehemalige Kunden verschickt hatte.

Der Wettbewerber hatte die Abmahnung damit begründet, dass das Versenden der Werberundschreiben datenschutzrechtlich einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 4, 28 BDSG darstellt. Diese Normen würden eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen, weshalb das Vorgehen wettbewerbsrechtlich angreifbar und zu unterlassen ist.

Das OLG München sah von einer datenschutzrechtlichen Bewertung der Werbeaktion ab und führte dazu, ob eine Verletzung der §§ 4, 28 BDSG im Wege des Wettbewerbsrechts verfolgt werden kann, aus:

Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 1 BDSG). Diese Zwecksetzung steht im Einklang mit Art. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 geänderten Fassung. Gemäß dem in § 4 Abs. 1 BDSG statuierten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat [...]. Neben dem genannten Zweck ist dem Bundesdatenschutzgesetz ein weiterer - sei es auch nur sekundärer - Zweck, das Werbeverhalten von Unternehmen im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln bzw. gleiche Voraussetzungen für werbende Unternehmen zu schaffen, nicht zu entnehmen.

Damit bewertet das OLG München die angeführten datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht als Marktverhaltensregeln.

Konsequenz ist, dass Wettbewerbern, würde man der Auffassung des OLG folgen, keine Möglichkeit offen steht, rechtswidrig agierende Dritte auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzugehen. Sie sind stattdessen darauf angewiesen, dass andere Stellen tätig werden.