Öffentliche Körperschaften als privatwirtschaftliche Leistungsanbieter

Öffentliche Körperschaften bieten immer wieder einmal privatrechtlich organisiert Leistungen gegenüber Dritten an und treten so in den allgemeinen Wettbewerb ein.

Beispielsweise bietet ein städtischer Gartenbaubetrieb Grabpflegearbeiten an und tritt so in Wettbewerb zu allen Kleingärtnereien im Gemeindegebiet.

Der privatwirtschaftlichen Tätigkeit öffentlichrehtlicher Rechtssubjekte werden durch die Rechtsprechung in Wetbewerbssachen klare Verhaltensleitlinien an die Hand gegeben:

  • Generell ist ein privatrechtliches Tätigwerden einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässig.
  • Je nach Ausgestaltung des Angebots kann dieses wettbewerbsrechtlich unzulässig sein, etwa, wenn im Rahmen der Bewerbung unangemessen auf die öffentlich-rechtliche Trägerschaft Bezug genommen und diese als besonderes Qualitätsmerkmal beschrieben wird.
  • Wettbewerbsrechtlich unzulässig kann zudem sein, wenn eine öffentlich-rechtliche Stelle einem durch sie betriebenen privatwirtschaftlichen Unternehmen exklusiv Daten oder sonstige Leistungen zur Verfügung stellt und so den Wettbewerb zum Vorteil ihres privatwirtschaftlichen Unternehmens beeinträchtigt. Je nach Fallgestaltung können in derartigen Situationen kartellrechtliche Ansprüche seitens Wettbewerbern auf Zurverfügungstellung der jeweiligen Daten/ Leistungen bestehen.