Schleswig-Holsteinisches OLG, 22.03.2017, 6 U 29/15: Störerhaftung bei Googleanzeige

Ein Unternehmen U hatte eine Googleanzeige geschaltet, aus der nicht unmittelbar/ leicht erkennbar hervorging, wer die Anzeige geschaltet hatte. U hatte den Begriff "Wheel Clean Tec" weder als Adword gewählt, noch im Anzeiegntext verwendet.

Bei eine Googlesuche nach dem Unternehmensnamen "Wheel Clean Tec" wurde die ungenaue Anzeige von U unter einer Überschrift "Anzeige zu wheel clean tec" durch Google präsentiert. Hiergegen ging das Unternehmen Wheel Clean Tec vor und nahm U auf Unterlassung in Anspruch.

Das Schleswig-Holsteinische OLG entschied als Berufungsgericht hierzu, dass eine aktive Rechtsverletzung durch U tatbestandlich nicht festgestellt werden kann. Zu einer zurechenbaren Rechtsverletzung durch U führte das Gericht weiter aus:

Die Beklagten haben die geschäftliche Bezeichnung des Klägers "Wheel Clean Tec" jedenfalls in dem Moment kennzeichenmäßig verwendet, als sie in Kenntnis des Umstandes, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „Wheel Clean Tec" ihre Anzeige erschienen und hierdurch die Rechte des Klägers verletzt wurden, nicht eingeschritten sind. Als Störer haftet derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt und ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat [...].

Nach dem Hinweis des Klägers konnten die Beklagten den durch ihre Adword-Kampagne bewirkten objektiven Verstoß gegen § 15 Abs. 2 MarkenG ohne weiteres erkennen. Es war den Beklagten auch ohne weiteres zumutbar, den Vorwurf zu überprüfen und abzustellen. Ein nennenswerter Aufwand war mit der Prüfung und der Aufnahme des Unternehmenskennzeichens des Klägers in die Blacklist nicht verbunden. Hierzu war lediglich das Unternehmenskennzeichen in das Google-Suchfenster einzugeben, um festzustellen, dass die Anzeige der Beklagten angezeigt wurde. Selbst wenn den Beklagten persönlich nicht bekannt gewesen sein sollte, wie dieser Suchbegriff in die Blacklist eingetragen werden konnte, war es ihnen unschwer möglich, den entsprechenden Eintrag durch den von ihnen ohnehin bereits eingeschalteten Dienstleister Telegate T1 zu veranlassen.

Als Schlussfolgerung aus dem Urteil sollten Unternehmen, die Adword-Kampagnen bei Google schalten, künftig bei Mitteilung einer Rechtsverletzung durch einen Dritten zügig reagieren und bei einer Prüfung der geschalteten Anzeigen den mit der Präsentation der Anzeigen entstehenden Eindruck kritisch bewerten.