BGH, 12.09.2013, I ZR 208/12: Empfehlungs-E-Mail gilt als unverlangte Mail des Bereitstellers der Empfehlungsfunktion

Über die Jahre haben sich viele Funktionen als interessante Werbeideen für Internetseiten von Unternehmen etabliert. Sei es das Angebot sogenannter E-Cards, Gästebücher oder aber die Bereitstellung einer sogenannten Empfehlungsfunktion.

Mit der Empfehlungsfunktion bietet der Anbieter beispielsweise eines Shops einem Nutzer die Möglichkeit, in dem Shop festgestellte Produkte zu empfehlen. Hierzu hat der Nutzer in ein von dem Anbieter vorgehaltenes Formular die E-Mail-Adresse des Nutzers und die eines vorgesehenen Empfehlungsempfängers einzutragen. Der Anbieter verschickt dann an den vom Nutzer benannten Dritten eine E-Mail, in der er das durch den Nutzer benannte Produkt vorstellt und die "Empfehlung" kommuniziert. Absender der Empfehlungs-Mail ist der Anbieter/ Shopbetreiber.

Der BGH hat zu einer solchen Empfehlungs-E-Mail, die an einen Rechtsanwalt geschickt worden war, nun entschieden, dass der Betreiber des Internetangebots - und nicht der "empfehlende" Nutzer - als Versender der Mail zu sehen ist und dass die Versendung einer ohne Einwilligung des Empfängers durch einen Dritten initierten E-Mail einer unverlangt übermittelten - und also wettbewerbsrechtlich etc. angreifbaren - Werbe-E-Mail gleich gesetzt wird. 

Der Einsatz einer Empfehlungs-Funktion ist so künftig in Kenntnis dieser sehr klaren Wertung des BGH zu überlegen.