BGH, 22.1.2014, I ZR 218/12: Gewinnspielwerbung einer Krankenkasse gegenüber Jugendlichen

Eine Krankenkasse hatte auf eine Jobmesse an Jugendliche im Alter von vornehmlich unter 15 Jahren Teilnahmekarten für ein Gewinnspiel verteilt. Ziel des Gewinnspiels war die Gewinnung von Adressen der Jugendlichen, weshalb auf der Rückseite der Teilnahmekarten ein fett gedruckter, nicht als versteckt zu wertender Hinweis auf die vorgesehene werbliche Ansprache angebracht war.

Der BGH hat zu dieser Bewerbung Jugendlicher zur Beschaffung von Kundendaten durch die Krankenkasse festgestellt, dass zunächst nicht jede gezielte Beeinflussung Jugendlicher als unzulässiges Ausnutzen einer spezifischen Unerfahrenheit im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG zu bewerten sein kann. Die konkrete Handlung muss vielmehr geeignet sein, die Unerfahrenheit der angesprochenen Jugendlichen auszunutzen. Dazu ist maßgeblich, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen, auf die Entscheidung für ein unterbreitetes Angebot auswirken kann.

In dem konkreten Fall hat der BGH auf Basis dieser Prämisse befunden, dass die Datenerhebung in der konkret durchgeführten Art und Weise geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen. Jugendliche im Alter zwischen 15 und 17 Jahren besitzen noch nicht die nötige Reife, die Tragweite einer Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung zu Werbezwecken abzusehen.

Sofern Jugendlichen gegenüber Gewinnspiele anbegoten werden sollen, ist daher sehr genau auf die Gestaltung und den Umgang mit der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu achten.