BGH, 12.03.2020, I ZR 126/18: DWD-App darf kostenfrei nur Wetterwarnungen zeigen

Der Deutsche Wetterdienst hat seit 2015 eine kostenfreie App "DWD WarnWetter-App" angeboten. Über diese App konnten Nutzer neben relevanten Wetterwarnungen zahlreiche Informationen zum Wetter abrufen.

Ein Wettbewerber hat gegen dieses Angebot geklagt und die Klage darauf gestützt, dass der DWD allenfalls Wetterwarnungen kostenfrei verbreiten dürfe. Alle anderen Wetterinfomrationen müsse er so anbieten wie die privatwirtschaftlich mit dem Angebot konkurrierenden Mitbewerber.

Der BGH hat der Klage mit folgenden Argumenten stattgegeben:

"Der DWD hat mit seinem für die Nutzer kostenlosen und nicht durch Werbung finanzierten Angebot einer WarnWetter-App zwar nicht erwerbswirtschaftlich, sondern allein zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben gehandelt. Er hat dabei aber die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG überschritten, weil sich die Inhalte der unentgeltlichen WarnWetter-App nicht auf Wetterwarnungen beschränkten, sondern darüber hinaus zahlreiche allgemeine Wetterinformationen enthielten. Deshalb ist das Angebot der WarnWetter-App als geschäftliche Handlung anzusehen und an den Regeln des Wettbewerbsrechts zu messen.

Bei den Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a DWD, welche Leistungen der DWD nur gegen Vergütung und welche er entgeltfrei erbringen darf, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen darf und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür entweder unmittelbar eine Vergütung verlangen muss oder - wenn die Anwendungssoftware kostenlos abgegeben wird - diese Leistungen mittelbar etwa durch Werbeeinnahmen finanzieren muss. Diese Regelungen haben den Zweck, die Betätigung des DWD auf dem Markt der meteorologischen Dienstleistungen zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen."