OLG Köln, 17.12.1999, 6 U 15/98: Unzulässige Einbindung einer amtlichen Autoritätsperson in die Absatzwerbung eines Anbieters

Zwei Öffentlich-Rechtliche Körperschaften haben zusammen mit einem privatrechtlichen Anbieter ein Intranet für eine Berufsgruppe angeboten und beworben. Dabei wurde im Rahmen der Werbung auf die besondere Zuverlässigkeit des Angebots aufgrund der Mitwirkung der amtlichen Autoritätsträger Bezug genommen.

Die Präsentation des Angebots wurde durch das OLG Köln als unlauter nach § 1 UWG alte Fassung bewertet:, weil die beiden öffentlich-rechtlichen Körperschaften:

1.      „ihr eigenes „körperschaftliches” Angebot in einer Weise mit den kommerziellen Dienstleistungen der AB GmbH verflochten [haben], dass es letzterer ermöglicht wird, ihrem kommerziellen Angebot unter Ausnutzen des diesen zukommenden Status einen „amtlichen” Anstrich zu verleihen, der geeignet ist, ihr allein deshalb, also unabhängig von einer eigenen wettbewerblichen Leistung, im angesprochenen Verkehr im Verhältnis gegenüber anderen Mitbewerbern eine bessere Ausgangsposition zu verschaffen.“

2.     „der AB Service GmbH auf diese Weise eine gemeinsame Präsentationsform ihres kommerziellen Leistungsangebotes geschaffen [haben], die eng mit ihren eigenen „öffentlich-rechtlichen” bzw. „quasi-amtlichen” Kommunikationsangeboten verbunden ist und die aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs einer durch diese ausgesprochenen Empfehlung der Leistungen der AB GmbH gleichkommt.

3.     „dem kommerziellen Angebot der AB GmbH damit zugleich ein wettbewerblicher Vorsprung vor anderen privaten Online-Diensten [verschaffen], der nicht in der eigenen Leistung der AB GmbH begründet ist, sondern allein darauf beruht, dass die angesprochenen Nutzer mit Blick auf die amtliche Stellung und das besondere Ansehen der Institutionen erwarten, dass es sich bei dem Angebot der DGN Service GmbH um ein solches handele, das es „wert” sei, von diesen werblich gefördert bzw. gemeinsam mit den eigenen körperschaftlichen Angeboten präsentiert zu werden."

 

Die unzulässige Gestaltung sei so erfolgt:

  • Nach der unter § 11 IV des Rahmenvertrages [der hier bislang nicht vorliegt/ bekannt ist] getroffenen Regelung ist das Intranet, in dem diese ihre „körperschaftlichen” Informations- und Kommunikationsangebote untergebracht haben und noch unterbringen wollen, von vorneherein so auszugestalten, dass über dieses Netz der Zugang zu den von der AB GmbH als Online-Dienst und/oder Zugangsprovider gegen Entgelt zur Verfügung gestellten kommerziellen Leistungsangebote über „gateways” ermöglicht wird.
  • Die von den Institutionen nach § 2 V des Rahmenvertrages übernommene Verpflichtung, ihre Mitglieder über Inhalte und Ziele des AB und die Voraussetzungen und Möglichkeiten des Anschlusses an dieses Netz zu unterrichten, umfasst dabei den werblichen Hinweis auch auf das unter dem gemeinsamen „Dach” des Netzes erreichbare kommerzielle Leistungsangebot der nach Maßgabe von § 11 II des Rahmenvertrages gegründeten AB GmbH, auf das über eine dort implantierte eigene Rubrik Zugriff genommen werden kann.

Fazit des Gerichts: „Die der AB GmbH solcherart durch die Institutionen unter Ausnutzung ihrer „amtlichen” Autorität verschaffte Vergünstigung im Wettbewerb ist mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs unvereinbar und daher nach den Maßstäben des § 1 UWG als wettbewerblich unlauter zu untersagen.“