Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten und Beiratsmandaten

Die Rechtsanwälte von WILDE.Rechtsanwälte nehmen in den von dem Büro betreuten Bereichen und Branchen Aufsichtsratsmandate und Beiratsmandate wahr und unterstützen die so begleiteten Unternehmen mit dem gegebenen branchen- und fachspezifischen know-how.

Angenommen werden in diesem Zusammenhang ausschließlich Mandate von und in Bezug auf Unternehmen, zu denen - spätestens ab Übernahme des Mandats - keine Vereinbarung hinsichtlich der Erbringung von rechtsberatenden anwaltlichen Leistungen (mehr) besteht.

Hintergrund ist die klare Tendenz der deutschen Rechtsprechung, insbesondere des BGH, mit Blick auf die Regelung des § 114 AktG sehr strenge Anforderungen an die Trennung zwischen Rechtsberater des Unternehmens und mit Fachwissen dem Unternehmen verpflichteten Aufsichtsrat zu stellen. Angesprochen werden kann hierzu etwa der Beschluss des BGH vom 27.04.2009, II ZR 160/08, zu den originären Pflichten ds Aufsichtsrats. Der BGH führt hier wörtlich aus:

Wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft Beratungsleistungen erbringt, die zur Erfüllung der organschaftlichen Pflichten des Aufsichtsrats gehören, erspart die Gesellschaft keine Aufwendungen, weil sie keinen Dritten beauftragt hätte. Das Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen seiner Organstellung zu erbringen, auch soweit sie aufwändig sind oder spezielle Kenntnisse voraussetzen. Eine Vergütung kann es dafür nur verlangen, soweit Satzung oder Hauptversammlung eine Vergütung vorgesehen haben (§ 113 AktG). Auch Sondervergütungen müssen von der Hauptversammlung gebilligt werden. Auf ihre Gewährung besteht kein Anspruch. Das Risiko, dass sich die bewilligte "normale" Vergütung als unzulänglich erweist, trägt der Aufsichtsrat[...].

Im Interesse an der Schaffung transparenter Verhältnisse und einer nachvollziehbaren einfachen Vorgehensweise für alle Beteiligten wird hier in der Regel von unserer Seite ein deutlicher Grenzstrich gezogen.

Positive Folge dieser Trennungspolitik ist, dass wir ohne die Gefahr von Interessenkollisionen auch von Rechtsanwaltskollegen auf die Übernahme entsprechender Ämter und Mandate angefragt werden können und werden.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Position eines Aufsichtsrats oder Beirats besetzen möchten oder Fragen zu der hier beschriebenen Vorgehensweise und/ oder den hierzu gegebenen Problemstellungen haben!