Immobilienanzeigen - Makler - Energieausweis - Stand 07.05.2014

Seit dem 1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Bereits in den Vorgänger-Verordnungen war die Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises festgelegt. Nun ist verbindlich geregelt, wer den Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie zu erhalten hat, wann der Energieausweis vorgelegt werden muss und welche Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen zu kommunizieren sind. Einige Eckpunkte der Neuregelung sind nachfolgend aufgeführt:

Wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht sicherstellt, dass einem ein Energieausweis als Original oder Kopie unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben wird, muss mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € rechnen. (§ 16 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2014; § 27 Abs. 2, Nr. 3 EnEV 2014)

 Bisher: Kein Bußgeldtatbestand!

Verkäufer, Vermieter und Verpächter müssen den Energieausweis im Bestand nach Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung übergeben.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig, unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie übergibt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € rechnen.
(§ 16 Abs. 2 Satz 3 EnEV 2014; § 27 Abs. 2, Nr. 5 EnEV 2014)

Bisher: Bußgeldtatbestand nur, wenn Eigentümer Energieausweis auf Verlangen nicht vorlegen kann.

Verkäufer, Vermieter und Verpächter müssen den Energieausweis im Bestand bei Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung vorlegen.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig, spätestens bei der Besichtigung dem potenziellen Kunden den Energieausweis als Original oder als Kopie vorlegt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € rechnen.
Durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen des Energieausweises während der Besichtigung, wird die Vorlagepflicht ebenfalls erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen, spätestens, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert.
(§ 16 Abs. 2 Satz 1 EnEV 2014; § 27 Abs. 2, Nr. 4 EnEV 2014)

Bisher: Bußgeldtatbestand nur, wenn Eigentümer Energieausweis auf Verlangen nicht vorlegen kann.

Der Makler hat aus dem Maklervertrag die Nebenleistungspflicht, den Eigentümer auf die Verpflichtung nach der EnEV hinzuweisen.
Unterlässt der Makler es, den Eigentümer aufzuklären, könnte dies zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn der Eigentümer ein Bußgeld entrichten muss.
(§ 5a Abs. 2 UWG ;
§ 4 Nr. 11 UWG)

TIPP:Makler sollten ihre Kunden über die Änderungen des EnEV informieren und auf die Bußgeldtatbestände und deren Haftung als Eigentümer hinweisen. Zudem sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass sie keinen Energieausweis vorgelegt haben und über die damit einhergehenden Risiken informiert wurden.

Bei einer unrichtigen Übertragung der Energiewerte durch den Makler könnte eine Nebenpflichtverletzung aus dem Maklervertrag vorliegen, die den Auftraggeber zum Schadensersatz berechtigen kann. Zudem könnte eine Abmahnung folgen.
(§ 5a Abs. 2 UWG ; § 4 Nr. 11 UWG )

TIPP: Eigentümer sollten die Anzeigen der Makler kontrollieren und die energetischen Kennwerte überprüfen.

Auftraggeber von Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien müssen die Energiekennwerte in ihren Anzeigen angeben, wenn ein Energieausweis bereits vorliegt. (gilt auch für Privatpersonen)

Wer vorsätzlich oder leichtfertig nicht sicherstellt, dass in diesen Immobilienanzeigen die Pflichtangaben enthalten sind, muss mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € rechnen.
Dies gilt entsprechend für den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbst selbstständigen Nutzungseinheit.

(
§ 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EnEV 2014; § 27 Abs. 2, Nr. 6 EnEV 2014)

Achtung: Dieser Bußgeldtatbestand tritt erst ab 01.05.2015 in Kraft !

TIPP: Istein Energieausweis tatsächlich nicht vorhanden, sollte ein Hinweis im Inserat erfolgen: „Energieausweis nicht vorhanden, spätestens bei Besichtigung vorliegend.“

Pflichtangaben zum Energieausweis für Immobilienanzeigen:

Ausgewiesen werden muss,

- die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),

- der Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs,

- die Angabe des wesentlichen Energieträgers für die Heizung des Gebäudes sowie

- bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und, soweit vorhanden,  

die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

(§ 16a Abs. 1 EnEV 2014)