Bade- und Freizeiteinrichtungen

Bade- und Freizeiteinrichtungen haben gemein, dass sie dazu errichtet sind, Menschen den größtmöglichen Spass zu ermöglichen. Derartige Einrichtungen sind zum Beispiel Freizeitbäder, Kletterparcours, Abenteuerspielplätze, Trampolinvermieter, Freizeitparks mit Fahrgeschäften etc.

Hinter den Kulissen der Anbieter wird dazu ein oft nicht ansatzweise erkenn- oder erwartbarer Aufwand betrieben.

Die Teilnehmer und Gäste der Einrichtungen begeben sich bei rechtlicher Betrachtung in den Bereich des Anbieters. Dieser Anbieter muss dafür sorgen, dass die Teilnehmer die Einrichtung vereinbarungsgemäß nutzen und unversehrt wieder verlassen können.

Der Anbieter hat die Gewährleistung der Sicherheit umzusetzen durch:

  • transparente und umfassende Information der Teilnehmer durch klare Beschilderung mit eindeutigen Verhaltensvorgaben und Gefahrhinweisen und
  • Gewährleistung einer umfassenden Aufsicht über die die Einrichtung nutzenden Teilnehmer.

Dies geschieht in der Regel durch folgende drei Maßnahmen:

  • klares Vertragsverhältnis mit Teilnehmern (Teilnahmevertrag mit Teilnahmebedingungen - dabei sind auch die Datenschutzvorgaben zu berücksichtigen),
  • klares Beschilderunskonzept - leicht verständliche Hinweisschilder, aus denen sich eindeutig Gefahrhinweise und Verhaltensvorgeben erkennen lassen und
  • Aufsichtskonzept zur umfassenden Sicherstellung der erforderlichen Aufsicht.

 

Sollten Sie bei der Erstellung der Vertragsdokumente, des Beschilderungskonzepts und der einzelnen Hinweisschilder und zu dem auf die Einrichtung angepassten Aufsichtskonzept Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!