OLG Nürnberg, Beschluss 28.08.2017,4 U 1176/17: keine Warnpflicht zu nassem Boden im Schwimmbad

Eine Besucherin eines Schwimmbades war auf nassem Boden ausgerutscht. Sie hat daraufhin den Betreiber des Schwimmbades auf Schadensersatz verklagt, die Klage wurde in der ersten Instanz abgewiesen.

"Gegen dieses Urteil des Landgerichts Regensburg hat die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Dieses hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Regensburg ist nach Auffassung des 4. Zivilsenats nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssten nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar seien. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne hingegen nicht verlangt werden. Sicherheitsmaßnahmen seien insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen „vor sich selbst warne“. Im Nassbereich eines Schwimmbeckens müsse immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig sei. Die Beklagte habe durch den gewählten Bodenbelag sowie den angebrachten massiven Handlauf ausreichende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen mögliches Ausrutschen getroffen."