Marke anmelden

Die Vorgehensweise bei der Anmeldung einer Marke ergibt sich aus dem für die Marke vorgesehenen Einsatzbereich.

Bei der Anmeldung einer Marke wird in der Regel wie folgt vorgegangen:

  • EXKURS - knapper Überblick über die Systematik des durch Eintragung von Marken in ausgewählten Kennzeichenräumen erlangbaren Markenschutzes
    • Der durch Eintragung einer Marke entstehende Markenschutz kann bei einem Markenamt eines Landes für das Territorium dieses Landes (z.B. deutsche Marke bei dem Deutschen Patent- und Markenamt - DPMA, US-Marke bei dem United States Patent and Trademark Office - USPTO) oder bei einem für eine Region/ einen Zusammenschluss an Ländern zuständigen Amt (z.B. europäische Marke bei dem European Union Intellectual Property Office - EUIPO) angemeldet werden und entfaltet dann ihre Schutzwirkung auf die von der Anmeldung umfassten Territorien.
    • Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke, die das Territorium seines Sitzes abdeckt, den Markenschutz über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) als sogenannte internationale Marke auf andere Territorien ausdehnen kann. Die Ausdehnung erfolgt aufgrund internationaler Verträge uns ist in Länder möglich, die sich den entsprechenden Verträgen angeschlossen haben, im September 2024 sind dies 131 Staaten.
    • Die dargestellte Systematik hat zur Folge, dass auf einen Kennzeichenraum Marken aus verschiedenen Registern zugreifen können. In Deutschland sind dies etwa die deutschen Marken, die bei dem DPMA registriet sind, die europäischen Marken über das EUIPO und auf Deutschland ausgedehnte Marken, WIPO.
    • Die mit der Anmeldung des jeweiligen Schutzes entstehenden amtlichen Gebühren sind für deutsche Marken bei dem DPMA hier, für europäische Marken bei dem EUIPO hier und für die internationale Ausdehnung des Markenschutzes über die WIPO hier abrufbar. Hinzu kommen jeweils die Kosten einer begleitenden Rechtsberatung.

  • Festlegung der vorgesehenen Nutzung der Marke
    • regional: deutsche, europäische oder auf internationalen Markenschutz auszudehnende deutsche oder europäische Marke
    • inhaltlich: Erstellung eines mit der Anmeldung einzureichenden Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, in dem möglichst alle zu der Marke vorgesehenen geschäftlichen Vorgänge erfasst sind.
  • Auswahl möglicher Marken
    Der hier anzugehende kreative Prozeß zur Findung einer Marke kann als freies Brainstorming oder nach Methoden zur Markenentwicklungen umgesetzt werden.

  • Recherche nach möglichen Kollisionsgefahren
    • Suchmaschinenrechecherche nach identischen oder ähnlichen Zeichen
    • Handelsregisterrecherche nach identischen oder ähnlichen Zeichen - www.handelsregister.de
    • Recherche über die Register der auf den jeweiligen Kennzeichenraum zugreifenden Marken, für Deutschland die Register des DPMA, des EUIPO (früher HABM) und der WIPO
    • Auswertung des Rechercheergebnisses

  • Entscheidung über Ob und Wie der Anmeldung eines Zeichens als Marke

  • Eventuell: Nachrecherche vor dem Zeitpunkt der ersten Benutzungsaufnahme

  • Erstellung der Anmeldeunterlagen und Einreichung der vorgesehenen Markenanmeldung/en zu dem jeweiligen Amt

Im Zusammenhang mit der vor der Anmeldung durchzuführenden Recherche ist - auch unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Relation - abzuwägen, in welchem Umfang eine Recherche durchgeführt werden soll.

Die Recherche soll ergeben, ob bereits Dritte das Zeichen so nutzen, dass sie bei zukünftiger Nutzung des Zeichens durch den Anmelder gegen diesen eventuell Ansprüche aus den §§ 14, 15 MarkenG haben könnten.

Häufig wird die Recherche zunächst als sogenannte Identitätsrecherche (Suche nach identischen Zeichen) angelegt. Ergibt sich bei dieser Recherche kein als relevant auffallendes potentielles Kollisionsmoment, kann in einem zweiten Schritt, der gelegentlich auf einen Termin von einigen Wochen nach Einreichung der Anmeldeunterlagen bei dem Register vereinbart wird, eine ergänzende sogenannte Ähnlichkeitsrecherche (Verwechselbarkeit wegen Ähnlichkeit) durchgeführt werden.

Wie bei jeder Wirtschaftsrecherche gilt: auch bei noch so sorgfältiger Durchführung von Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche kann nie mit einhundert Prozent sicher gestellt werden, dass mit der Anmeldung eines Zeichens keine Kollisionsgefahren bestehen.

Ein die "Rest"-Unsicherheit weiter förderndes Element ist, dass die jeweiligen Register immer nur im Sinne einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Recherche abgefragt werden. Während das für den Markenschutz relevante Datum immer der Tag der Anmeldung ist, können bei der Recherche in der Regel nur die bereits registrierten oder zumindest im zugreifbaren Register bereits einsehbaren Zeichen abgefragt werden.

Wurde am Tag vor der Recherche beispielsweise ein ähnliches Zeichen in einem Vertragsstaat des Madrider Markenabkommens angemeldet und erfolgt unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Fristen (Anmeldetag der Ursprungsmarke gilt bei Stellung des WIPO-Ausdehnungsantrags innarhalb von 6 Monaten nach Anmeldung der Ursprungsmarke als prioritätsrelevanter Anmeldetag der internationalen Marke) dann eine Ausdehnung des Kennzeichenschutzes auf den Kennzeichenraum Deutschland, kann unter Umständen erst mehr als ein halbes Jahr nach der Vorab-Recherche von der zum Recherchezeitpunkt bereits latent gegebenen Gefahrenquelle/ Kollisionsgefahr Kenntnis erlangt werden.

 

Nach erfolgter Eintragung einer nationalen/ europäischen Marke bestehen für den Markeninhaber folgende Handlungsmöglichkeiten/-pflichten:

  1. Der Inhaber der Marke kann gegenüber Dritten die Rechte aus der Marke geltend machen. Die Marke ist ein Schutzinstrument zum Schutz des jeweiligen Zeichens. Von Dritten kann unter Bezugnahme auf die Marke vereinfacht (hier gibt es einige feine Abgrenzungen und eine umfangreiche Rechtsprechung - siehe Markenrecht) insbesondere verlangt werden, die Nutzung einer identischen oder ähnlichen Marke für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen zu unterlassen.
  2. Aufbauend auf einer Marke in einem Kennzeichenraum, in dem der Inhaber der Marke einen Sitz hat, kann der Markenschutz auf Schutzgebiete außerhalb des jeweiligen Kennzeichenraums - etwa Deutschlands oder der Europäischen Union - ausgedehnt werden, wenn die Geschäftstätigkeit dies als sinnvoll erscheinen lässt. Für eine Europäische Marke bietet sich beispielsweise oft die Ausdehnung in die Kennzeichenräume Schweiz, Großbritannien, USA, Kanada etc. an.
  3. Dritte können auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Marke Löschungsansprüche geltend machen, sollten sie das Bestehen älterer Rechte auf ihrer Seite annehmen. Das ist eher selten der Fall, kommt aber vor.
  4. Der Schutz der Marke besteht für 10 Jahre und kann jeweils immer wieder um weitere 10 Jahre verlängert werden. Ein zu der Anmeldung einer Marke beauftragtes Rechtsanwaltsbüro kann damit beauftragt werden, für die Dauer seiner aktiven Tätigkeit die jeweiligen Verlängerungsfristen zu beobachten und entsprechend die Verlängerungen mit dem Inhaber abzustimmen.
  5. Das EUIPO schickt mit Eintragung einer Europäischen Marke Mitteilungen, sollten Dritte nach Anmeldung der geschützten und eingetragenen Marke eigene Europäische Marken anmelden, die der eingetragenen Marke aus Sicht des EUIPO ähnlich erscheinen. Diese Mitteilungen gehen dem Anmelder oder - sofern eingebunden - einem als Ansprechpartner bei dem EUIPO benannten Rechtsanwaltsbüro zugeschickt. Es ist dann von Markeninhaberseite zu entscheiden, ob gegen die Anmeldung der Dritten vorgegangen werden soll. Die Mitteilungen des EUIPO betreffen nur Anmeldungen von europäischen Marken, nicht von Marken zu den jeweiligen nationalen Markenämtern innerhalb der EU oder auf die EU ausstrahlende internationale Marken.
  6. Denkbar und - aus Sicht eines beratenden Rechtsanwalts anzuraten - ist, einen Monitoringdienst mit dem Monitoring aller Markenämter im Kennzeichenrau/Geltungsbereich der jeweiligen Marke (z.B. Deutschland für deutsche Marken und EU für Europäische Marken) zu beauftragen. Diese Monitoringleistung ist kostenpflichtig. Sie ist fraglos sinnvoll für die Sicherung der bestmöglichen Markenhygiene, wird aber in der Regel bei mittelständischen Kennzeichen aus wirtschaftlichen Gründen nicht beauftragt (zu einer kostengünstigeren nicht so tief gehenden Vorgehensweise siehe Ziffer 7). Standard ist die Beauftragung eines Monitoringdienstleisters bei größeren Brands.
  7. Ergänzend oder alternativ zu einem Monitoringauftrag ist es gut, regelmäßig die Marke aktiv über Suchmaschinen zu suchen – das kann kostengünstig durch den Markeninhaber oder durch einen beauftragten Dienstleister/ Rechtsanwalt erfolgen, halbjährlich, jährlich oder in einem anderen frei wählbaren Rhythmus. Fällt dann eine Nutzung der Marke durch Dritte auf, ist zu überlegen, ob und wie hiergegen vorzugehen ist.