Namensrecht, § 12 BGB

§ 12 BGB als Basisnorm des Kennzeichenrechts besagt:

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Mit diesen einfachen Sätzen hat der Gesetzgeber des BGB vor mehr als hundert Jahren die Wirkweise des Kennzeichschutzes festgelegt. Danach steht dem Namensinhaber ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung gegen jeden zu der

  • das Recht des Berechtigten auf den Gebrauch des Namens bestreitet oder
  • das Interesse des Berechtigten durch unbefugte Benutzung des gleichen Namens verletzt.

Name im Sinne des § 12 BGB erfasst dabei eine sehr weite Bandbreite an Kennzeichen. Dazu zählen neben dem Eigennamen einer Person auch die geschäftliche Bezeichnung eines Unternehmens - z.B. Attila Schneider Bedachungen GmbH -, die Bezeichnung einer Gebietskörperschaft wie Bayern, Braunschweig oder Pulheim oder der Name eines Vereins.