BGH, 22.01.2014, I ZR 164/12: Tippfehlerdomain und Ansprüche des Verletzten

Der Kläger verwendet seit vielen Jahren die Domain wetteronline.de zur Verbreitung von Wetterinformationen. Unter der Domain wetteronlin.de hat der Beklagte Werbung für Krankenkassen angeboten, wobei ihm die Absicht unterstellt wird, fehlgehende Besucher des Klägers abfangen zu wollen.

Die Grundlegenden Wertungen aus dem Urteil des BGH sind für sich leicht verständlich und wohl eher nachvollziehbar:

  • Die die Doamin ausmachende Bezeichnung ist als rein beschreibend zu werten, ein Marken- oder Namensschutz scheidet aus.
  • Dem Kläger bleibt ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus § 4 Nr. 10 UWG wegen unlauterer Behinderung durch Abfangen von Kunden (Tippfehlerdomain).

Anders als die Vorinstanzen bewertete der BGH - rechtlich wiederum eher nachvollziehbar - den Umfang des dem Kläger zustehenden Anspruchs.

Steht dem Inhaber der "Basisseite" kein kennzeichenrechtlicher Anspruch gegen den Tippfehlerverwender zu (was häufig bei Verwendung beschreibender Begriffe als Domain der Fall ist), so kann der Inhaber der Basisseite einen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auf Unterlassung unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Abfangens von Kunden haben.

Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn der Tippfehlerverwender dem jeweiligen Nutzer unmittelbar erkennbar macht, dass der Nutzer sich nicht auf der von diesem an sich gesuchten Seite befindet.

Dem Tippfehlerverwender kann - anders als die beiden Vorinstanzen befanden - nicht abverlangt werden, die Domain freizugeben.

Stattdessen hat der Tippfehlerverwender die jeweils tatbestandliche Verletzungshandlung zu unterlassen und beispielsweise einen Hinweis anzubringen, dass der Nutzer nach Eingabe der fehlerhaften Domain nicht die Seite erreicht hat, die er eigentlich erreichen wollte.

Damit bleibt die Zahl der Sachverhalte, nach der durch den BGH legitimiert von einem Domaininhaber eine Freigabe einer Domain gefordert werden kann, weiterhin überschaubar.