OLG Hamm, 06.05.2014, 9 U 13/14: Genaue Hinweise und klare Beschilderung zur richtigen Nutzung einer Wasserrutsche/ Freizeitattraktion

Manche Freizeitattraktionen, ob Wasserrutschen in Schwimmbädern oder Fahrgeschäfte in Freizeitparks, machen eine Beachtung von Verhaltensvorgaben erforderlich, damit sie sicher und zuverlässig unfallfrei genutzt werden können.

Das OLG Hamm hat zu der Nutzung einer wellenförmigen Wasserrutsche entschieden, dass die Nutzer der Rutsche vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Das Schwimmbad muss dazu eine sichere, den jeweils zugrunde zu legenden Vorgaben entsprechende Konstruktion der Attraktion gewährleisten. Außerdem hat es die Nutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren und die richtige Nutzung während der Nutzungszeiten zu überwachen.

Dem ist der Betreiber des Schwimmbades nachgekommen, weswegen einem bei unvorgesehener Nutzung der Rutsche verletzten Besucher weder wegen einer Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch wegen einer eventuellen Verkehrssicherungspflichtverletzung Ansprüche gegen den Betreiber zustehen.

Verallgemeinernd kann aus dem Urteil die - für den Betrieb von Freizeitattraktionen gängige - Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Anbieter dann in der Regel keine Inanspruchnahme befürchten muss, wenn

  • die Freizeitattraktion (Badeattraktion, Fahrgeschäft o.ä.) nach den geltenden Regeln der Technik und unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Richtlinien ordnungsgemäß errichtet und betrieben wird,
  • jeder Nutzer vor Nutzung der Attraktion klar und verständlich über deutlich erkennbare Hinweise zur verkehrsrichtigen Nutzung der Attraktion instruiert wird und
  • der Betreiber die Nutzung der Attraktion während der Nutzungszeiten in einem der Attraktion angemessenen Umfang betreut/ überwacht.