OLG Saarbrücken, 12.10.2017, 4 U 149/16: Bestuhlung muss nicht jedes Schwergewicht tragen

In einem Gemeindeschwimmbad waren neuwertige Plastikstühle im Gastronomiebereich eingesetzt. Eine schwergewichtige Person hat sich auf einen Stuhl gesetzt, woraufhin der Stuhl zusammengebrochen ist und die Person verletzt hat.

Das OLG Saarbrücken hat dazu entschieden, dass ein Schwimmbadbetreiber seiner Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber stark übergewichtigen Besuchern genügt, wenn es neuwertige Stühle einsetzt. Es besteht insbesondere keine Pflicht, diese Stühle intensiver als mit einer gelegentlichen Sichtkontrolle einmal pro Tag zu überprüfen oder einen Hinweis auf ein Maximalnutzungsgewicht anzubringen. Ein entsprechender Hinweis ist im allgemeinen Verkehr absolut unüblich und würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers überspannen. Das Maximalgewicht sei zudem nicht alleine maßgeblich.