BGH, 05.10.2017, I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17: Angaben zu Energieverbrauch in Makleranzeigen

Deutsche Umwelthilfe e.V. hat in zahlreichen Verfahren Immobilienmakler abgemahnt,  die bei von Ihnen geschalteten Anzeigen die Pflichtangaben nach der EnEV nicht mitgeteilt hatten.

Drei dieser Verfahren wurden durch den BGH an einem Termin entschieden:

Die Informationspflichten des § 16a EnEV betreffen nur Vermieter und Verkäufer  und können nicht als Verpflichtungen für den Makler ausgedehnt werden.

ABER: Der klagende Verband kann seinen Anspruch auf Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG stützen. Hierzu der BGH: Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.

Ein Immobilienmakler hat so wie ein Verkäufer/ Vermieter die nach der EnEV geforderten Angaben in seine Anzeigen einzubinden.