Glücksspiel und Tombola - Kita/ Kindertagesstätte/ Verein/ Wohltätigkeitsveranstaltung (NRW) - Stand 31.05.2018

Eine Standardsituation, denkt man: Eine Kindertagesstätte (nachfolgend Kita) plant, anlässlich ihres Sommerfestes eine Tombola durchzuführen. Diese soll mit folgenden Parametern ablaufen:

  • Es sollen ausschließlich an die Besucher des Sommerfestes Lose zu einem Preis von EUR 1,00/EUR 2,00 verkauft werden.
  • Unternehmen aus dem räumlichen Umfeld der Kita sollen Sachpreise zur Verfügung stellen, die über die Tombola ausgelost werden.
  • Die mit der Tombola erzielten Einnahmen sollen zu 100 % dazu eingesetzt werden, die Kita zu renovieren, neues Spielzeug zu beschaffen o.ä.

Alternativ wird eine Jubiläums-Tombola eines Sportvereins überlegt. Oder auf einer Wohltätigkeitsveranstaltung sollen Lose zu Gunsten von Benachteiligten verkauft werden.

Was in der Praxis absolut begrüßenswert erscheint, birgt rechtlich für manchen sehr überraschende Fallstricke.
Das Durchführen einer Tombola, bei der Lose gegen Zahlung eines Entgelts erworben werden und Sachgewinne gewonnen werden können, stellt die Durchführung eines Glückspiels im Sinne des Strafgesetzbuches sowie im Sinne des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag dar, vgl. § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag der Länder.

Das Anbieten derartigen Glücksspiels ist erlaubnispflichtig. Für bestimmte Bereiche bestehen im Interesse eines sachgerechten Umgangs mit der regelungsbedürftigen Materie Sonderbestimmungen.  Der Glücksspielstaatsvertrag ist ein Staatsvertrag der Länder, da es sich bei der Gesetzgebung zum Bereich Glücksspiel um eine Materie aus der Ländergesetzgebungszuständigkeit handelt. Jedes Land hat zu dem Ländervertrag ein eigenes Ausführungsgesetz erlassen, auf dessen Basis dann landesspezifische Regelungen zur Anwendung gelangen.
Für das Land NRW ist in §§ 14, 15 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag NRW vorgesehen, dass für die Veranstaltung kleiner Lotterien / Ausspielungen im Sinne von § 18 des Glücksspielstaatsvertrages eine allgemeine Erlaubnis erteilt werden kann, sofern bestimmte Voraussetzungen, die einzeln aufgeführt sind, vorliegen.

Auf der Basis der Bestimmungen des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag und einer Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen, veröffentlicht in einer Bekanntmachung des Ministeriums des Innern -13-38.07.09-12- vom 11. Dezember 2017, ergeben sich für kleinere Lotterien/ Ausspielungen in NRW folgende Sonderregelungen:

Lotterieveranstaltern im Sinne von § 14 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag sowie

  • den Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereinen,
  • Feuerwehren und
  • Stiftungen

wird die allgemeine Erlaubnis für Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) für ihren räumlichen Wirkungskreis erteilt,

  1. die sich nicht für das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
  2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens 1/3 des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
  3. bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis) den Wert von EUR 40.000,00 nicht übersteigt,
  4. bei denen der Losverkauf die Dauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet,
  5. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
  6. deren Reinertrag gemäß § 14 Abs. 4 AG GlüStV NRW der Veranstaltung  ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
  7. die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen.

Tombolen sind Ausspielungen im Sinne dieser allgemeinen Erlaubnis.
Folgendes ist dabei ergänzend - siehe eine weitere Bekanntmachung "Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen" zu selben Zeichen vom selben Tag - zu beachten:

  • Die kleine Lotterie / Ausspielung ist mindestens 2 Wochen vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie / Ausspielung anzuzeigen.
  • Die jeweils zuständige Behörde ist zur Prüfung des Vorliegens der oben aufgeführten Voraussetzungen angehalten. Entsprechende Nachweise sollten so sorgfältig erstellt werden.

Im Rahmen der Planung der vorgesehenen Ausspielung ist darauf zu achten, dass die vorangestellt wiedergegebenen Voraussetzungen eingehalten werden.
Sobald die Eckpunkte der vorgesehenen Lotterie/ Ausspielung feststehen, sollte zeitnah mit der zuständigen Ordnungsbehörde und dem Finanzamt Kontakt aufgenommen werden, damit eventuell erforderliche Modifikationen vorgenommen und die Anzeige der vorgesehenen Veranstaltung rechtzeitig erfolgen kann.