Datenschutzbestimmungen als Marktverhaltensregeln - § 3a UWG

Lange Zeit wurde diskutiert, ob ein Verstoß eines Unternehmers gegen Datenschutzbestimmungen, beispielsweise Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder der Telemediengesetzes (TMG), mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung seitens eines Wettbewerbers angegriffen werden kann.

In § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - früher § 4 Nr. 11 UWG - ist bestimmt, dass derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Gegenstand der Diskussion in Bezug auf Verstösse gegen Datenschutzrecht war so, ob es sich bei den datenschutzrechtlichen Normen um sogenannte Marktverhaltensregeln handelt, wie sie in der UWG-Bestimmung angesprochen werden.

In den vergangenen Jahren mehrt sich die Rechtsprechung der Obergerichte, die für viele Bestimmungen aus dem Bereich des Datenschutzrechts die Klassifizierung als Marktverhaltensregeln bejaht.

So wurden beispielsweise § 4 BDSG und § 13 TMG durch Oberlandesgerichte der Charakter einer Marktverhaltensregel zugesprochen.