OLG Karlsruhe, 09.05.2012, 6 U 38/11: § 4 BDSG Marktverhaltensregel

In seinem Urteil hatte das OLG zu entscheiden, ob ein Stromanbieter ehemalige Kunden, die zu einem Wettbewerber gewechselt waren, mit einem Werbemailing per Post anschreiben und zu dem konkreten Wechsel zu dem Mitbewerber und einer Anfrage eines Rückwechsels anschreiben darf.

Das OLG stellte fest, dass eine Einwilligung der Kunden in eine Nutzung der vormals als Vertragsdaten erfassten Kundendaten für Werbezwecke bei dem Beklagten nicht vorlag, §§ 4, 28 BDSG.

Die Werbeaktion ist so unter Verstoss gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erfolgt.

Den Verstoss gegen die Bestimmungen der §§ 4, 28 BDSG bewertete das OLG als Verstoss gegen Marktverhaltensregeln und sprach die auf Unterlassung gerichtete Klage des Wettbewerbers, zu dem die Kunden gewechselt waren, nach §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 4, 28 BDSG zu.