LG Kempten, 06.07.2017, 1 HK O 262/17: Immobilienanzeigen ohne Angaben zu Art Energieausweis und Energieträger

Das Gericht hat in seinem Endurteil im Sinne der inzwischen wohl ständigen untergerichtlichen Rechtsprechung geurteilt:

Informationen zur Art des Energieausweises und zu den im Energieausweis genannten Energieträgern für die Heizung sind wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG und müssen daher in einer Immobilienanzeige enthalten sein.

Fehlen diese Angaben, so besteht gegen den Verantwortlichen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.