BVerwG, 09.07.2014, 8 C 36.12: Werbung für öffentliches Glücksspiel

Die Beklagte hat der Klägerin verboten, auf ihrer Internetseite für öffentliches Glücksspiel zu werben.

Hiergegen hat die Klägerin geklagt und sowohl vor dem VGH wie auch vor dem BVerwG Recht bekommen.

Das BVerwG führte in seinem Urteil dazu aus, dass die Bewertung von Werbung für Glücksspielangebote dem Gleichheitssatz des Artikel 3 GG unterliegt. Wenn die Beklagte gegen staatliche Lottoanbieter eher nie vorgeht, wenn diese eher nicht zulässig für Glücksspiel werben, so müssen sie denselben Massstab auch bei privaten ansetzen.

Wörtlich resümiert das Gericht:

"Die systematische Ungleichbehandlung der Klägerin und anderer Privater einerseits und der staatlichen Wettanbieter andererseits führt zugleich dazu, dass die Vollzugspraxis des Beklagten den Anforderungen des europäischen Unionsrechts nicht genügt. Wie erwähnt, kann offen bleiben, ob dies schon zur Unanwendbarkeit des Internetwerbeverbots selbst führt; hieran bestehen Zweifel, weil die Inkohärenz der Vollzugspraxis die Inhaber des staatlichen Wettmonopols begünstigt und damit Rückschlüsse zunächst nur für dieses Wettmonopol selbst zulässt, aber das Internetwerbeverbot - das vom staatlichen Wettmonopol unabhängig gilt - an sich unberührt lässt. Jedenfalls aber ist die Handhabung des Untersagungsermessens durch die Vollzugsbehörden des Beklagten als solche mit der Dienstleistungsfreiheit des Unionsrechts unvereinbar."