OVG RhPf, 21.11.2014, 6 A 10562/14.OVG: Verkauf von Losgutscheinen im Supermarkt zulässig

Die Handelsunternehmen REWE und dm haben geplant, Gutscheine für den Erwerb von Losen der "Aktion Mensch" in ihren Retail-Märkten zu verkaufen. Die Gutscheine sollen zu dem Preis der Lose verkauft werden. Anschließend hat der Erwerber die Möglichkeit, erworbene Gutscheine telefonisch oder über ein Internetportal nach Altersprüfung in entsprechende Lose umzuwandeln. Unterlässt er dies, so wird die Zahlung auf die Gutscheine als Spende an die Aktion Mensch eingesetzt.

Die Märkte haben bei dem Land Rheinland-Pfalz die Erteilung einer glückspielrechtliche Vertriebserlaubnis beantragt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die vorgesehene Tätigkeit eine erlaubnispflichtige gewerbliche Glücksspielvermittlung darstellt und die hierzu erforderliche glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis nicht vorliegt.

Gegen den Ablehnungsbescheid des Landes wurde Klage eingereicht. Das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Ablehungsbescheid daraufhin aufgehoben.

Anders als durch das Land angenommen, ist der geplante stelle der geplante Gutscheinverkauf keine Glücksspielvermittlung und erst recht keine gewerbliche Spielvermittlung. Eine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis kann so nicht gefordert werden. Mit dem Gutschein nimmt noch niemand an einem Glücksspiel teil. Der Losgutschein müsse zunächst in ein Los umgewandelt und in diesem Zusammenhang ein Spielvertrag geschlossen werden, um eine Gewinnchance entstehen zu lassen. Die gewerbliche Spielvermittlung erfordert zudem eine Gewinnerzielungsabsicht, die den Märkten angesichts des fehlenden Verdienens an den Gutscheinen nicht zugeteilt wird. Ein möglicher Vorteil für diese Handelsketten liege allenfalls in dem Imagegewinn, den die Märkte durch den ohne Gegenleistung erfolgenden Losgutscheinverkauf für eine Fernsehlotterie erzielen können. Dieser Imagegewinn stellt aber keinen nachhaltigen, eine Gewinnerzielungsabsicht begründenden Gewinn dar.

Das beklagte Land hat nun unter Berücksichtigung der Ausführungen des OVG erneut über den Antrag der Märktezu entscheiden.