LG Frankfurt aM, 18.06.2014, 2-03 O 158/13: Vertriebsverbote für Online-Plattformen und Preissuchmaschinen - Deuter Rucksäcke

Durch Rucksackhersteller Deuter hatte seinen Vertragshändlern verboten, seine Markenprodukte über Onlineplattformen zu vertreiben.

Das LG Frankfurt am Main hat dem Hersteller verboten, seinen Händlern den Vertrieb über bestimmte Vertriebswege nicht zu gestatten.

Zwar können in Einzelfällen, gerade etwa bei erklärungsbedürftigen Waren, besondere Kundeninformationen erforderlich sein, die eine Einschränkung der Vertriebswege notwendig machen.

In der Regel ist es allerdings nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV verboten, den Wettbewerb durch Vereinbarungen zu verfälschen oder zu verhindern. Eine der sehr engen Ausnahmen zu diesem kartellrechtlichen Verbot konnte durch das Gericht nicht erkannt werden.