OLG Schleswig, 05.06.2014, 16 U Kart 154/13 (Casio): Ausschluss des Vertriebs über ebay und Maktplätze unzulässig

Das OLG Schleswig hatte zu einer vertraglichen Regelung zu befinden, nach der der Hersteller Casio seinen Fachhändlern untersagte, den Vertrieb der bezogenen Produkte über Internetauktionsplattformen wie ebay, Internetmarktplätze wie den Amazon Marketplace oder unabhängige Dritte umzusetzen. Gestattet wurden den Fachhändlern, die Produkte in eigenen Online-Shops und in Ladenlokalen zu vertreiben.

Das Gericht bestätigte das Urteil des Landgerichts und erkannte den Unterlassungsanspruch des klagenden Wettbewerbsvereins an.

Gestützt auf die Bestimmungen des § 1 GWB, 101 AEUV stellte das Gericht fest, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind. Mit dem Ausschluss der Fachhändler aus den Vertriebsbereichen Auktion und Marktplatz werden die Händler mehr oder weniger von dem Bereich ecommerce ausgeschlossen. Ihnen wird die Möglichkeit beraubt auf einem relevanten Vertriebsweg präsent zu sein. Einen Grund für die Limitierung der Händler gibt es nicht. Insbesondere ist keine Erklärungsbedürftigkeit der Produkte erkennbar, die eine Limitierung rechtfertigen könnte.

Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig.