BGH, 20.06.2006, I ZR 228/03: 2-Klick-Erreichbarkeit des Online-Impressums kann genügen

Ein Unternehmen U betrieb einen Internetshop.

Zu den Anbieterangaben des Shops gelangte der Nutzer über Betätigung des Links "Kontakt" und anschließende Auswahl eines Links "Impressum" aus einer größeren Anzahl von Links zu Informationen über U.

Nach der Vorgabe des § 5 Abs. 1 TMG (vormals § 6 TDG, der nahezu ohne Veränderung in das TMG übernommen wurde) sind durch einen Diensteanbieter die durch U im Bereich Impressum aufgeführten Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten.

Außerdem wurde in dem damaligen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, die in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV - existiert nicht mehr) bestimmt sind.

[Stand 10.06.2017: Aktuell gilt hierzu § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a BGBEG § 4 Abs. 1: Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. - ANMERKUNG: Eine weitere Umstellung der zugrundeliegenden Richtlinien wurde durch die EU bereits angekündigt. Eine anpassende Umstellung der deutschen Vorschriften ist dann zu erwarten.]

Die Wettbewerbszentrale hatte U abgemahnt und moniert, dass das Impressum erst nach 2 Klicks erreichbar sei und die Fernabsatzinformationen nach BGB-InfoV für Verbraucher nicht auf der ersten Seite des Internetangebots zur Verfügung gestellt werden. Der Rechtsstreit gelangte durch die Instanzen zum BGH.

Der BGH führte dazu aus, dassfür den Fall, dass sich die erforderlichen Impressums-Angaben nicht auf der Startseite befinden, der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen zu wählen hat, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Haben sich im Internetverkehr [...] die Begriffe „Kontakt” und „Impressum” zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen, und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt. Den Anforderungen genügen die durch U verwendeten Begriffe „Kontakt” und „Impressum”. Es liegt so kein Verstoß gegen Informationspflichten vor.

Zu den Fernabsatzinformationen und deren Bereitstellung führte der BGH an: Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.

 

ANMERKUNG: Stand 2017 ist es eher üblich, dass das Impressum von jeder Seite eines Internetangebots unmittelbar aufgerufen werden kann. Selbst wenn eine Schaltung über eine Kontaktseite weiterhin zulässig umsetzbar erscheint, sollte diese Gestaltung im Interesse eines richtig wirkenden Auftritts eher nicht gewählt werden. Wird unbedingt eine 2-Klick-Variante gewünscht, ist darauf zu achten, dass - wie auch durch den BGH vorgegeben - das Impressum trotz 2-Klick-Weg gut erreichbar erscheint und nicht "versteckt" wirkt. Ob tatsächlich eine hinreichende gute Erreichbarkeit bei einer frei gewählten Gestaltung bejaht werden kann, macht dann die Unwägbarkeit einer eigenwilligen Umsetzung aus.
Die Fernabsatzinformationen werden heute eher uneinheitlich mitgeteilt. Hier besteht für Unternehmen seit jeher ein gewisser Gestaltungsspielraum.