Pflichtangaben im Internet
Bei einer geschäftlichen Tätigkeit im Internet sind zahlreiche Vorgaben zu Pflichtangaben zu berücksichtigen.
Anwendung finden neben den auch außerhalb des Internet geltenden Bestimmungen vielfältige Sonderregelungen, die aus der besonderen Situation des Werbens und Vertreibens über das Internet entstanden sind.
Der Betreiber einer Internetseite hat etwa die Vorschriften zu Anbieterangaben (inzwischen häufig Impressum genannt) zu beachten, die ihm je nach Ausrichtung der Seite genau definierte Informationspflichten auferlegen.
Von den denkbaren Pflichtangaben sind im Bereich des Internets und der wirtschaftlich relevanten Internetangabote in der Regel die folgenden relevant und zu berücksichtigen:
- Impressum/ Anbieterangabe
- Datenschutzhinweis
- Cookie-Hinweis/ Cookie-Einwilligung
- Social-Media-PlugIn
- Widerrufsbelehrung - Shop B2C
- Information gemäß EU-VO Onlinestreitbeilegung - Shop B2C
- Angaben und Abläufe im Shop B2B
- Angaben und Abläufe im Shop B2C
- spezielle Informationspflichten
(Für ergänzende Informationen zu diesen Pflichtangaben bitte den jeweiligen Link nutzen.)
Hinzu kommen spezialgesetzlich vorgegebene Pflichtangaben, beispielsweise aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Diese sind bei der Gestaltung von Internetseiten und Werbeanzeigen zu berücksichtigen.
Sofern nicht bekannt ist, ob für bestimmte Produkte spezialgesetzlich Pflichtangaben vorgeschrieben sind, sollte dies vor oder im Rahmen der Erstellung einer Internetseite oder einer Werbeanzeige zur Vermeidung von Weiterungen, etwa einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, rechtlich überprüft werden.