Verpackungsverordnung - VerpackungsVO

Die Verpackungsverordnung wurde in den letzten Jahren häufig geändert.

FRÜHER galt - u.a.:
Ein Händler muss über die Rücknahme der Verpackung informieren etc.
Im Online-Bereich war deshalb ein Hinweis aufzunehmen, dass und wie Verpackungen zurück genommen werden.

Das hat sich als wenig zielführend erwiesen und HEUTE verlangt die VerpackungsVO, http://www.gesetze-im-internet.de/verpackv_1998/, keine Hinweise mehr, die durch den Händler im stationären oder Online-Bereich gegenüber dem Vebraucher erfolgen müssen.


Stattdessen müssen nun - verkürzt dargestellt - folgende Vorgaben im Sinne der Organisation einer ganzheitlichen Verpackungsentsorgung erfüllt werden:


1. Rücknahmepflichten
Es bestehen Rücknahmepflichten für Transport- und Umverpackungen sowie sonstige Verkaufsverpackungen, §§ 4, 5, 7, 8 VerpackV.

2.  Entsorgung von Verkaufsverpackungen, § 6 VerpackV
Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zur Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher  zu beteiligen.

Eine Anmerkung dazu:
Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel – einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der VerpackV, und nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der VerpackV einzustufen. Daher enfällt in soweit die Möglichkeit, die Pflicht auf einen Vorvertreiber oder Hersteller der Serviceverpackung delegieren zu können.

3. Pfandregelung, § 9 VerpackV

4. Vollständigkeitserklärung, § 10 VerpackV
Wer Verkaufsverpackungen nach § 6 VerpackungsVO in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 geprüft wurde, abzugeben und bei der örtlichen IHK zu hinterlegen.


Für Online-Shops werden im Wesentlichen die Bestimmungen zu den obigen Ziffern 2 und 4, ergänzt gegebenenfalls um unter Ziffer 1 angegebene Vorgaben relevant sein.

In dem Shop selber und in seiner Online-Gestaltung sind - nach aktuellem Stand - keine Angaben im Zusammenhang mit Verpackungsverordnung zu platzieren.

 

[Stand 14.08.2014]