ElektronikgeräteG - Kennzeichnungspflicht bei Elektronikgeräten (Lampen etc.)

Nach dem Elektronikgerätegesetz besteht eine Kennzeichnungspflicht für - vereinfacht gefasst - elektrisch betriebene Geräte wie Haushalotsgeräte und Lampenm § 3 S. 1 Nr. 1 ElektroG.

Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich auf die Anbringung einer Kennzeichnung auf den Produkten und/ oder der Produktverpackung, § 9 ElektroG.

Anzugeben ist, wer der Hersteller ist und zu welchem Zeitpunkt die Inverkehrbringung erfolgte, § 9 Abs. 1 und 2 ElektroG.

Die Angabe ist NICHT für die Bewerbung - im Internetshop oder Katalog - verpflichtend vorgesehen. Wir sie unterlassen, ao hat das Landgericht Dortmund dies als einen wettbewerbsrechtlich abmahnfähigen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung bewertet, Landgericht Dortmund, 27.04.2020, 10 O 16/19.