LG Hamburg, 04.04.2014, 310 O 409/11: Nichtreagieren auf Abmahnung kann zu Kosten für den Störer führen
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Störereigenschaft eines Anschlussinhaber, dessen Lebensgefährtin einen Film in Internet zum Download angeboten haben soll, ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Aus diesem Schuldverhältnis heraus ergebe sich eine Verpflichtung, auf Vorwurf zu reagieren.
Ob diese rechtliche Bewertung Bestand hat, wird sich zeigen. Es ist auf jeden Fall weiterhin sinnvoll, auf eine Abmahnung mit einer klaren Darstellung des Vorgangs zu reagieren.
BGH, 08.01.2014, I ZR 169/12: BearShare - keine grundsätzliche Haftung als Störer für Verletzungen erwachsener Angehöriger
In Fortentwicklung seiner Rechtsprechung in Sachen "Sommer unseres Lebens" und "Morpheus" hat der BGH entschieden, dassder Anschlussinhaber erst bei konkreten Anhaltspunkten von Rechtsverletzungen erwachsener Angehöriger Maßnahmen ergreifen muss, um diese zu verhindern. Bis dahin ist keine Haftung des Anschlussinhabers als Störer gegeben.
Eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers ist nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung neben dem Anschlussinhaber auch Dritte den Anschluss nutzen konnten.
BGH, 15.11.2012, I ZR 74/12: Morpheus - Belehrung und Verbot gegenüber Kind genügt für Erfüllung elterlicher Aufsichtspflicht
Der BGH hat zu einem Fall, in dem ein "normal entwickeltes" und sonstige Gebote und Verbote achtendes 13jähriges Kind zahlreiche Inhalte im Internet zur Vervilefältigung angeboten hat, entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen, wenn sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Dies jedenfalls, sofern keine Anhaltspunkte für Verstösse vorliegen.
OLG Köln 16.05.2012, 6 U 239/11: nachvollziehbare Darstellung eines Alternativverlaufs erschüttert Vermutung
Vor dem OLG hat die Beklagte anschaulich und detailreich vorgetragen, bis zur Abmahnung der Klägerin weder das streitbefangene Computerspiel gekannt noch um Software für die Teilnahme an Internettauschbörsen gewusst zu haben. Ihren Internetanschluss habe außer ihr - und sogar vorwiegend - ihr Ehemann genutzt, der den angeschlossenen Computer auch angeschafft und eingerichtet habe. Sie selbst habe sich für die Möglichkeiten einer Nutzung des Computers und des Internets nicht weiter interessiert, sondern lediglich Bewerbungen damit geschrieben. Die hinreichende Verschlüsselung wurde nachgewiesen. Nachdem die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt hat, war es wiederum Sache der (primär) beweisbelasteten Klägerin, die plausible Gegendarstellung der Beklagten zu entkräften oder zusätzliche für ihre Täterschaft sprechende Umstände darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dies geschah nicht.
LG Düsseldorf, 31.03.2012, 12 O 579/10: zum Wesen der sekundären Darlegungslast
Vor dem LG trug der Beklagte vor: Die streitgegenständlichen Dateien seien ihm nicht bekannt. Sie seien auf seinem Rechner nicht vorhanden. Sie hätten sich nach seiner Kenntnis und nach Kenntnis seiner Lebensgefährtin nicht auf seinem Rechner oder einem anderen in seinem Haushalt existierenden Rechner befunden. Auch eine Tauschbörsensoftware habe nicht entdeckt werden können. Zudem sei das Wireless-Lan-Netzwerk mittels einer WPA-2-Verschlüsselung geschützt worden.
Nach der Berwertung des LG hat der Beklagte damit substantiiert dargetan, dass er nicht als Täter für die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht kommt. Nach seinem Vorbringen befanden sich auf seinem Rechner weder die streitgegenständlichen Dateien noch eine entsprechende Filesharing-Software. Damit hat er einen Sachverhalt vorgetragen, der - die Wahrheit unterstellt - eine täterschaftliche Haftung des Beklagten ausgeschlossen erscheinen lässt. Anhaltspunkte für einen der prozessualen Wahrheitspflicht zuwider laufenden Vortrag haben sich nicht ergeben; diese folgen insbesondere nicht aus den vorgerichtlichen Einlassungen des Beklagten, in denen er keinen dem prozessualen Vortrag entgegenstehenden Sachverhalt mitteilte.
Die Klägerinnen, die die anspruchsbegründenden Voraussetzungen darlegen und beweisen müssen, haben insoweit keinen geeigneten Beweis angetreten. Sie verkennen das Wesen der sekundären Darlegungslast, wenn sie vom Beklagten einen Beweis für seine Darlegungen fordern und meinen, seinen Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast mit der Folge, dass der Beklagte diesen beweisen müsse, bestreiten zu können.
OLG Hamm, 27.10.2011, I-22 W 82/11: Darlegung weiterer Personen mit WLAN-Zugriff genügt
Das OLG: Beklagter genügt seiner sekundären Darlegungslast für die ernsthafte Möglichkeit eines eine Täterschaft oder Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung ausschließenden Geschehensablaufs, wenn er vorträgt, dass außer ihm Ehefrau und Schwiegereltern Zugang zu dem WLNA-Anschluss hätten. Die der Verfügungsklägerin obliegende Glaubhaftmachungslast hätte erfordert, diese plausible Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuräumen. (Folgt OLG Köln)
OLG Köln, 24.03.2011, 6 W 42/11: ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Ablaufs entkräftet Vermutung
Zur Entkräftung der aus der Anschlussinhaberschaft begründeten Vermutung der Täterschaft genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht, so das OLG.
BGH, 12.05.2010, I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, Sekundäre Darlegungslast des Nutzers, Absicherungspflicht zu Kaufzeitpunkt
In der sehr maßgbelichen Entscheidung hat der BGH festgestellt:
Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses,der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesenAnschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
BGH, 18.10.2001, I ZR 22/99: Meißner Dekor - Störer nur Unterlassungs- und Beseitigungsschuldner
Der BGH hat im Zusammenhang mit einer Markenrechtsverletzung entschieden, dass ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nur gegenüber (Mit-)Täter und Teilnehmern, nicht jedoch gegenüber einem Störer besteht. Gegen diesen hat der Rechtsinhaber ausschließlich Unterlassungs- und gegebenenfalls Bseitigungsansprüche.