LG Düsseldorf, 15.08.2014, 38 O 70/14: Grundpreisangabe nur erforderlich bei konkreter Produktpreisangabe

Ein Händler hatte unterschiedliche Produkte im Rahmen einer Warenpräsentation dargestellt und dazu angegeben: "Preise von EUR 1,60". Dieser Preis war keiner der abgebildeten Gebindegrößen zuordnenbar und die Angabe war nach Wertung des Gerichts als kleinster Preis für eines der Produkte zu verstehen.

Mit seinem Urteil wies das Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Bezug auf die oben beschriebenen Preisangaben ab. Einmal bemängelte es eine nicht passende Formulierung der Anträge durch den Antragsteller. Zudem gab es an, dass die Vorgaben der PreisangabenVO nur für konkrete Artikelpreis oder Produktpreise gelten. Präsentiert ein Händler unterschiedliche Gebindegrößen mit der Angabe eines Preises, ab dem die Preise der abgebildeten Produkte beginnen, so ist kein konkreter Produktpreis angegeben. In diesen Fällen genügt der Verkäufer dann seiner Preisangabenpflicht, wenn er im Rahmen der Einzelpräsentation der einzelnen Gebinde zu diesen die Preisangaben richtig mitteilt.