OLG Hamm, 17.12.2013, 4 U 100/13: Impressumspflicht Nicht-EU-Anbieter

Im Rahmen eines Rechtsstreits hat das OLG Hamm ausgeführt, dass der Betreiber einer Internetseite (Reiseanbieter aus Ägypten), der seinen Sitz außerhalb der EU hat, unter bestimmten Voraussetzungen ein Impressum nach § 5 TMG vorzuhalten hat.

Voraussetzung für die Impressumspflicht ist, dass der Anbieter mit seinem werbenden Angebot auf deutsche Verbraucher abzielt und das Angebot bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar ist.

Dagegen kann derjenige, der die Domain für den Anbieter verwaltet, nicht wegen Verstoss gegen die Impressumspflicht in Anspruch genommen werden.

Das vor dem Gericht anhängige Verfahren war gegen den Domainverwalter eingeleitet worden. Dieser ist aber Täter, Teilnehmer noch Störer im wettbewerbsrechtlichem Sinne, weshalb die Berufung als unbegründet abgewisen wurde.