OLG Hamm, 12 U 124/09, 08.01.2010: Exklusivitätsregelung im Vermittlervertrag unzulässig

Das OLG Hamm hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem dem ein Fussballprofi bei Bestehen eines Managementvertrags über ein neues Management eine Vertragsverlängerung mit seinem Verein verhandelt hatte.

Das vorherige Management verlangte unter Bezugnahme auf eine Exklusivitätsvereinbarung eine Provision zu dem neu geschlossenen Verlängerungsvertrag.

Das OLG wies die Klage zurück: Der Profi war zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung Arbeitssuchender. Nach § 297 Nr. 4 SGB III dürfen Arbeitssuchende nicht per Vertrag an nur einen Vermittler gebunden werden. Wird eine entsprechende Exklusivitätsvereinbarung in einem Sportler getroffen, so ist diese, so das OLG, nach § 134 BGB nicht wirksam.

Im konkret behandelten Fall hatte dies zur Folge, dass das vormalige Management als Verwender der Exklusivitätsvereinbarung trotz Fortbestand des Managementvertrags keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision hatte. Als irrelevant wurde durch das Gericht dabei auch bewertet, dass die Provision bei EInbindung des vormaligen Managements nach den Branchenüblichkeiten durch den Verein gezahlt worden wäre. Dies Zahlung wäre Teil des durch den Verein vorgesehenen Pakets zum Spielergehalt und so nicht separat betrachtbar.