BGH, 11.11.2014, VI ZR 9/14: Einwilligung Servicekraft in Bildnutzung im Internet

Eine Servicekraft war auf einer Party mit der Aufgabe, Zigaretten an die Gäste zu verteilen, beschäftigt. In dem Vertrag zwischen Servicekraft und Veranstalter war vereinbart, dass die Servicekraft auch für Fotos zur Verfügung stehen muss.

Der Partyveranstalter hat Photos dieser Party über das Internet öffentlich zugänglich gemacht. Auf einigen Fotos ist die Servicekraft deutlich erkennbar. Darufhin hat die Servicekraft Klage wegen Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild geltend gemacht.

In seinem Urteil hat der BGH entschieden, dass die Servicekraft schlüssig (konkludent) in die entsprechende Bildnisnutzung eingewilligt hat. Der BGH bewertete die Gesamtumstände und kam zu dem Schluss, dass die Summe der grtoffenen Vereinbarungen und der belegbaren Kommunikation darauf schließen lassen, dass die Bidnisnutzung wegen schlüssiger Einwilligung zulässig erfolgt ist.

Es wird in vergleichbaren Situationen imme darauf ankommen, möglichst klare vertragliche Vereinbarungen zu treffen und zudem sämtliche Absprachen umfangreich dokumentiert vorliegen zu haben.