BGH, 26.06.2003, I ZR 176/01: Format für Fernsehshowreihe im allgemeinen nicht schutzfähig

In einer französischen Sendung wurden Kinder zunächst zu ihrem Leben befragt und haben anschließend ein Lied vorgetragen. Dieses Format hatte der französische Sender einem deutschen Sender vergeblich angeboten. Dieser deutsches Sender lehnte das Angebot ab, strahlte dann aber kurze Zeit später die Sendung "Kinderquatsch mit Michael" aus. Diese Sendung wertete die Produktion der französichen Sendung als urheberrechtlich relevante Nachahmung.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass das als ursprünglich behauptete Sendeformat nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk zu werten ist:

Die urheberrechtliche Wertung, ob ein Schutz besteht, hat nach dem Schutzlandsprinzip nach deutschem Recht als Recht des Schutzlandes vorgenommen zu werden.

Ein Sendeformat ist nach deutschem Recht nicht schutzfähig, da es kein urheberrechtlich schützenswertes Werk darstellt. Ein Werk im Sinne des Urheberrechts kann nur eine Formung eines gewissen Stoffs sein, was bei dem Format nicht gegeben ist. Das Format ist vielmehr eine Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe.

Ein Schutz kann so zwar je nach Ausgestaltung für einzelne als Werke zu klassifizierende Elemente eines Formats - Melodie, Logo etc. - bestehen, in der Regel aber nicht für das Format als solches.