BVerwG, 23.07.2014, 6 C 31.13: Hasseröder Männercamp keine unzulässige Produktplatzierung

Fußballübertragungen und Bierwerbung gehören schon seit vielen Jahren zusammen. Während üblicherweise vor dem Spiel und während der Pausen ein Trailer mit Bierwerbung mehr oder weniger mit einer Überleitungsfunktion eingeblendet wird, hatte der Sender Sat 1 im Jahr 2011 in der Pause eines Spiels in ein „Hasseröder Männer-Camp“ das sehr deutlich mit gebrandeten Promotion-Produkten ausgestattet war, geschaltet und von dort ein Expertengespräch übertragen.

Durch die Landesrundfunkanstalt Rheinland-Pfalz wurde diese Gestaltung als unzulässige, gegen die Bestimmungen des RfStV verstoßende Produktplatzierung gewertet und beanstandet. Nachdem das Landesverwaltungsgericht den Beanstandungsbescheid aufgehoben hatte, hat das OVG der Landesrundfunkanstalt Recht gegeben.

 
Mit seiner Entscheidung vom 23.07.2014, 6 C 31.13, hat das BVerwG nun das Urteil des OVG aufgehoben und dem Sender Recht gegeben.

Es liegt nicht bereits dehalb ein unzlässiges Product Placement bei einer Sportübertragung vor, weil der mit der Herausstellung des Produkts verbundene Werbezweck erkennbar ist. Die Grenze zur Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wenn der "Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiert" und das Sendungsgeschehen daneben in den Hintergrund rückt. Kriterien zur Feststellung einer entsprechenden Dominanz können u.a. die Zahl und Länge von Produktdarstellungen und der Grad eines Abhebens vom oder sogar Unterbrechens des üblichen Handlungsablaufs sein.

Wird für das Placement - so war es mit dem Hasseröder Männer-Camp geschehen - ein zusätzliches Element in den Sendungsablauf eingeführt, so ist das Augenmerk zusätzlich darauf zu richten, ob sich dieses Element inhaltlich in den sonstigen Ablauf durch inhaltliche Bezugnahmen harmonisch einpasst.

Für das Hasseröder Männer-Camp wurde festgestellt, dass dieses den Anforderungen an eine zulässige Produktplatzierung genügt hat.

Hinweis: Gegen das Urteil des BVerwG hat die LMK nach Presseberichten am 16.10.2014 Verfassungsbeschwerde bei dem BVerfG eingelegt.