OLG Frankfurt, 03.01.2017, 20 W 88/15: Herausformwechsel GmbH nach Italien in eine S.r.l.

Eine im Handelsregister bei dem AG Frankfurt/ Main eingetragene GmbH hatte beschlossen, den Satzungssitz der Gesellschaft nach Rom, Italien, zu verlegen und in diesem Zusammenhang die Rechtsform einer S.r.l., dem italienischen Äquivalent der GmbH, anzunehmen.

Umgesetzt werden sollte damit für die Gesellschaft ein Formwechsel aus Deutschland in eine Rechtsform in einem anderen EU-Staat mit damit verbundenem Wegzug in den anderen Staat, kurz "Herausformwechsel" oder "grenzüberschreitender Formwechsel" benannt. Dieser Formwechsel war weder zum Zeitpunkt der gesellschaftsinternen Beschlussfassung noch zum Zeitpunkt des Beschlusses des OLG Frankfurt gesetzlich und/ oder in Form einer EU-Richtlinie/-Verordnung normiert.

Die Gesellschafterversammlung fasste entsprechende Beschlüsse, die nicht auf deutsche umwandlungsrechtliche Bestimmungen Bezug nahmen. Anschließend wurden  die jeweiligen Anträge an die Handelsregister in Italien und, am 15.09.2014, Deutschland gestellt.

Das Handelsregister in Italien nahm den Antrag an und die S.r.l. wurde in das italienische Register eingetragen.

Von dem deutschen Handelsregister wurde der Antrag auf formwechselnde Sitzverlegung mit Beschluss vom 02.02.2015 abgelehnt.

Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts entschied das OLG Frankfurt/ Main mit seinem Beschluss, dass das Amtsgericht nochals zu dem Antrag zu befinden hat und den Antrag nicht mit den Gründen der erstmalig erfolgten Ablahnung zurückweisen darf.

Zur generellen Möglichkeit, einen entsprechenden Herausformwechsel zu vollziehen, befand das Gericht in seinen Leitsätzen:

  1. Der "Herausformwechsel" einer deutschen GmbH nach Italien in die dortige Rechtsform einer S.r.l. ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 49 und 54 AEUV bzw. vormals Art. 43 und 48 EGV grundsätzlich zulässig.

  2. Zur entsprechenden Anwendung von § 202 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 UmwG durch das Registergericht auf einen derartigen "Herausformwechsel", für den Fall, dass die entsprechende Eintragung im Handelsregister in Rom/Italien bereits erfolgt ist.

Die Leitsätze lassen das aktuelle Dilemma des Unternehmers erkennen, das aktuell gegeben ist: In Kenntnis der EuGH-Rechtsprechung kann ein Herausformwechsel generell nur zulässig sein (Leitsatz 1). Die Modalitäten der Umsetzung sind allerdings mangels klarer europäischer und nationaler Vorgaben nicht  klar (Leitsatz 2), woraus sich für den Unternehmer zahlreiche Unwägbarkeiten ergeben.

Nachdem im September 2014 der Antrag zum Handelsregister gestellt wurde, hat die Gesellschaft nun im Jahr 2017 eine Zwischenentscheidung des OLG erhalten. Auch wenn es möglich sein sollte, einen Herausformwechsel vorzunehmen, ist so jeweils gut vorab zu planen und überlegen, ob ein derart hinsichtlich seiner Verfahrensdauer vielleicht langwieriger Schritt bis zum Erlass klarer gesetzlicher Vorgaben aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegangen werden kann und soll.