AG Schweiz

Insbesondere für die Umsetzung eher internatioal ausgerichteter Unternehmungen und/ oder Kooperationen wird gerne die Rechtsform der Schweizer AG für den handelnden Rechtsträger oder als Holding ausgewählt.

Für diese Wahl können je nach Gestaltung des Einzelfalles gute Gründe sprechen. Insbesondere auch, dass die schweizerische AG sehr unkompliziert gegründet und auch die Führung der Gesellschaft einfach gehandhabt werden kann.

Zahlreiche für die Gründung und Führung einer Schweizer AG sinnvolle und notwendige Muster und Dokumente werden, beispielsweise durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, online frei zum Abruf angeboten.

Die schweizerische AG unterscheidet sich hinichtlich einiger relevanter Belange von der deutschen AG. Die identische Bezeichnung als Aktiengesellschaft führt gelegentlich zu Mißverständnissen, da von deutscher Seite gerne ein dem deutschen Institut der AG eher sehr entsprechendes Unternehmen erwartet wird. Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Schweizer AG sollte so eine umfassende Beschäftung mit dieser Gesellschaftsform erfolgen.

Einige Besonderheiten werden hier beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführt:

  • Die Schweizer AG verfügt über einen Verwaltungsrat, der die Geschäfte der Gesellschaft leitet. Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen, Art. 718 Abs. 1 OR, und hat ihm zugewiesene Aufgaben nach Art. 716a OR unübertragbar und unentziehbar selber zu erfüllen. Ergänzungen zu dieser Vertretungsbefugnis können - im Rahmen des rechtlich Möglichen, Art. 716b OR - in den Statuten der AG vorgesehen werden.
  • Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, Art. 707 Abs. 1 OR.
  • Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Art. 697 OR haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird, Art. 718 Abs. 4 OR.
  • Das Mindestkapital der Schweizer AG ist mit CHF 100.000 in Art. 621 OR festgelegt.
  • Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen, Art. 622 Abs. 4 OR, sodass bei Gründung mit Mindestkapital maximal 10 Mio. Aktien zu CHF 0,01 ausgegeben werden können.